Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Finanzen

Die auf Initiative der Ärzteschaft eingerichteten Clearing-Stellen zur Überprüfung rechtlich zweifelhafter Vertragsabmachungen über Kopfprämien und verbotene Kick-backs haben gut zu tun. Gernot Kiefer, Mitglied im Vorstand des GKV-Spitzenverbandes und ehemaliger Vorstandschef des IKK-Bundesverbands, berichtet, dass mehr als 30 Prozent aller Akutkrankenhäuser Kick-back-Verträge abgeschlossen hätten. Der Kassen-Saubermann, der sich schon bei der Herzklappenaffäre vor 20 Jahren als Law-and-Order-Man positionierte, empfiehlt deshalb, für mehr Transparenz und Aufklärung zu sorgen, gegebenenfalls auch rechtliche Schritte einzuleiten.

Berufsrechtlich saubere Kooperationen seien keinesfalls unter Generalverdacht zu stellen, so der Kassenfunktionär. Durch die Clearing-Stellen sollten funktionierende, rechtlich abgesicherte Kooperationsstrukturen zwischen Krankenhaus und Arztpraxen nicht in Misskredit geraten. Im Gegenteil. Das kooperative Belegarztsystem, sektorenübergreifende Integrationsverträge und sauber organisierte MVZ-Betreibergesellschaften seien sehr zu begrüßen.

Mehr Kooperation erwünscht

Mehr Schwung in Sachen Kooperationen wünscht sich Kiefer auch bei der konsiliarischen Tätigkeit und der Beteiligung von Vertragsärzten am ambulanten Operieren, stationsersetzenden Leistungen sowie der vor- und nachstationären Behandlung im Krankenhaus. Gleiches gelte für Kooperationsstrukturen nach Paragraf 116 b SGB V im hoch spezialisierten Sektor. Über die gesetzlich festgelegten Regelungen hinausgehende Vereinbarungen, die eine Begünstigung der Beteiligten durch Umsatzprämien und Kick-back-Zahlungen versprechen, seien hingegen unrechtmäßig.

Richtnorm ist insoweit Paragraf 31 der Berufsordnung: Ärzten ist verboten, sich für eine Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt gewähren zu lassen. Jeder wirtschaftliche Vorteil, den ein Arzt dafür verlangt, ist rechtswidrig, entsprechende Vereinbarungen sind nichtig.

Riskant sind investive Engagements ärztlicher Investoren, die sich finanzielle Vorteile durch Umsatzprämien oder Kick-backs versprechen. Beispiel: Manche Vertragsärzte sind stille Gesellschafter in Laborgemeinschaften. Gesellschaftern darf eine Beteiligung nur dann eingeräumt werden, wenn diese gleichermaßen und ausgewogen Rechte und Pflichten umfasst. Die Bedingung, Zuweisungen sicherzustellen, steht im Widerspruch dazu. Verweist ein Arzt Patienten zu besonderen Untersuchungen an eine Laborgemeinschaft, deren Gesellschafter er ist, muss er dies den Patienten offenlegen.

Verbotene Einnahmequelle

Der Begriff der Kickback-Zahlung bezeichnet eine unzulässige Geldzuwendung an Vertragsärzte, die auf einem Vertrag mit anderen medizinischen Leistungserbringern beruht. Beispiel: Ein Allgemeinmediziner rät einem Patienten zu einer Kernspintomografie und empfiehlt einen bestimmten Radiologen. Nicht, weil er von dessen Fähigkeiten überzeugt ist, sondern weil er sich so einen finanziellen Vorteil sichert – etwa einen Teil des Honorars. Immer wieder werden auch Fälle bekannt, in denen Ärzte ein bestimmtes Medikament besonders häufig verordnen und dafür Provisionen vom Hersteller kassieren. Beide Male liegt ein Rechtsbruch vor. Grund: Zuweisungen gegen Geld beeinträchtigen das Vertrauen des Patienten in die Unabhängigkeit der Behandlung und deren Ausrichtung an seinem persönlichen Wohl.