Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Versicherungen

Viele Ärzte verlassen sich beim Thema Erben auf die gesetzliche Erbfolge. Dabei hat gerade dies oft unerwünschte Folgen, wie diese Beispiele aus der Praxis zeigen:

Die Ehe des Radiologen R. ist glücklich, blieb aber kinderlos. Der Arzt lebt mit seiner Frau in einem großzügigen Einfamilienhaus. An ein Testament wird gar nicht gedacht. Als R. nach kurzer schwerer Krankheit verstirbt, erfährt seine Ehefrau zu ihrer Überraschung, dass sie nicht Alleinerbin geworden ist, sondern dass von Gesetzes wegen die nächste Verwandte des R., dessen Schwester, also ihre Schwägerin, Miterbin zu einem Viertel wurde. Es hängt nunmehr vom Wohlwollen ihrer Schwägerin ab, ob das Haus, in dem sie seit Jahrzehnten lebt, versteigert wird oder nicht. Das Beispiel zeigt: Ehegatten, die kinderlos sind, benötigen unbedingt ein Testament. Erst recht gilt dies natürlich auch für unverheiratete Lebenspartner.

Auch bei Geschiedenen gibt es Vorsorgebedarf

Das macht dieses Beispiel aus der Praxis besonders deutlich: Kardiologin K. hat eine erbitterte Scheidung hinter sich. Gemeinsam mit ihrer einzigen Tochter verstirbt die Ärztin infolge eines Verkehrsunfalls. Zunächst K., dann die Tochter im Krankenhaus. Nach der gesetzlichen Erbfolge führt dies dazu, dass zuerst K. von ihrer Tochter beerbt wurde und die Tochter dann von ihrem Vater, dem geschiedenen Ehemann der K. Derartigem lässt sich durch ein sogenanntes Geschiedenentestament vorbeugen.

Unerlässlich ist ein Testament auch bei Patchwork-Familien. Beispiel: Der Orthopäde O. hat zwei Kinder aus seiner ersten geschiedenen Ehe. Die Scheidung war bitter und fand statt, als diese Kinder noch klein waren. Der Arzt hat zu ihnen praktisch kein Verhältnis. Seine zweite Ehefrau hat ein Kind in die Ehe mitgebracht, zu dem er über die Jahre hinweg ein ganz herzliches Verhältnis aufbauen konnte.

Als O. verstirbt, wird er von Gesetzes wegen von seiner zweiten Ehefrau zu ein Halb beerbt. Die beiden Kinder aus erster Ehe erhalten je ein Viertel, sein Stiefkind erhält nichts. Zudem sind die Kinder aus erster Ehe nunmehr mit ihrer Stiefmutter in einer Erbengemeinschaft, wodurch Streit vorprogrammiert ist. Auch hier hätte O. durch ein Testament vorbeugen sollen.

Der Pflichtteil bleibt erhalten

Zwar bleibt den Kindern aus erster Ehe stets der Pflichtteil, der aber nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt. Zudem führt er nicht dazu, dass sie Mitglied einer Erbengemeinschaft werden, in der jeder am Nachlass beteiligt ist und alles blockieren kann – oder umgekehrt auch die Versilberung der Nachlasswerte erzwingen kann.

Aber selbst in der „ganz normalen“ Familie sollte ein Testament nicht fehlen, wie dieses Beispiel zeigt: Die Frauenärzte M. und F. sind seit Jahrzehnten verheiratet. Sie haben zwei erwachsene Kinder, alle verstehen sich bestens. Als M. verstirbt, wird er von Gesetzes wegen von seiner Frau zu ein Halb und von jedem Kind zu einem Viertel beerbt. Ein Kind, beeinflusst von seinem Ehepartner, drängt darauf, dass sein Erbe ausgezahlt wird. Da das Geld hierfür nicht reicht, muss eine Immobilie verkauft werden. Auch dies hätte durch ein Testament verhindert werden können, beispielsweise indem M. ein Teilungsverbot vorsieht. Dann kann kein Erbe den Verkauf von Nachlasswerten erzwingen.

Testament aus steuerlichen Gründen

Aber auch steuerliche Gründe sprechen oft für ein Testament (wie man ein Testament verfasst, lesen Sie hier). Augenarzt A. hat durch großen Fleiß und geschickte Vermögensanlage in Immobilien ein Vermögen im Wert von drei Millionen Euro bilden können. Er ist verwitwet und hat einen Sohn, der wiederum drei Kinder hat. Der Sohn zahlt bei der Erbschaftsteuer nach Abzug des Freibetrages von 400.000 Euro einen Steuersatz von 19 Prozent. Sieht A. in seinem Testament ein Vermächtnis zugunsten eines jeden seiner Enkelkinder von 200.000 Euro vor, dies ist der Freibetrag eines Enkelkindes, dann spart dies der Familie je Enkelkind 38.000 Euro Erbschaftsteuer.

Dabei kann A. zudem vorsehen, dass das Vermächtnis unter Testamentsvollstreckung gestellt wird, bis das Enkelkind beispielsweise das 25. Lebensjahr vollendet hat, um zu verhindern, dass das Geld leichtfertig ausgegeben wird. Zudem kann er anordnen, dass aus dem Geld eine Ausbildung des jeweiligen Enkelkindes finanziert wird. Dann ist sein eigener Sohn entsprechend entlastet, hat wirtschaftlich also keinen Nachteil durch das ihm auferlegte Geldvermächtnis.

Wenn Ehegatten sich dazu aufraffen, ein Testament zu errichten, schreiben sie oft aus einem Formularbuch oder dem Internet das sogenannte Berliner Testament ab, beispielsweise wie folgt: „Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Beim Tod des Zweiten von uns erben unsere beiden Kinder zu je ein Halb.“ Dieses Berliner Testament hat in der Tat Vorteile: Es ist eine einfache Gestaltung, bei der nichts vergessen werden kann. Auch ist der überlebende Ehegatte optimal abgesichert, da er zunächst alles erbt und nicht in eine Erbengemeinschaft eingebunden ist.

Spätere Verhältnisse bedenken

Aber es gibt auch Tücken, die oft nicht bedacht werden: Der überlebende Ehegatte ist in der Regel bei einer solchen Formulierung an die Bestimmungen für den zweiten Erbfall gebunden. Er kann sie nicht mehr ändern, obwohl seit dem Tod des ersten Ehegatten eventuell Jahrzehnte vergangen sind und sich die Verhältnisse geändert haben, der überlebende Ehegatte sich beispielsweise mit einem Kind überworfen hat. Daher sollte stets bedacht werden, ob in das Testament eine Klausel aufgenommen wird, wonach der überlebende Ehegatte die Bestimmungen für seinen Erbfall ändern kann.

Bedacht werden muss auch, dass das Berliner Testament die Kinder nicht hindert, beim ersten Erbfall ihren Pflichtteil geltend zu machen. Allerdings kann dies durch eine Pflichtteilsstrafklausel nach dem Motto „Zuckerbrot und Peitsche“ zumindest erschwert werden – und zwar mit folgender Formulierung: „Wer beim Tod des Ersten von uns den Pflichtteil fordert, erhält auch beim Tod des Zweiten nur den Pflichtteil.“

Bei größeren Vermögen ist das Berliner Testament allerdings steuerlich ungünstig, weil die Freibeträge verschenkt werden, die die Kinder im Verhältnis zum erstversterbenden Elternteil haben (jeweils 400.000 Euro). Hier lässt sich die Gestaltung dadurch optimieren, dass der überlebende Ehegatte zwar Alleinerbe wird, die Kinder durch Vermächtnis aber bereits Werte in Höhe ihres Freibetrages erhalten.

Wer solch unerwünschte Nebenfolgen vermeiden möchte, für den lohnt es sich, einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen. Denn ein Testament ist meist steuerliche und rechtliche Maßarbeit.

Der Autor: Dr. Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht und Präsident des deutschen Forums für Erbrecht