Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Versicherungen

Ärzte kommen bei privaten Krankenversicherungen meist in den Genuss spezieller Tarife. Dass sie sich und ihre Familie selbst behandeln können, wird mit entsprechend niedrigen Beiträgen honoriert. Die Versicherung kann inklusive diverser Wahlleistungen auch mal weniger kosten als der Basistarif der gesetzlichen Krankenversicherung. Dennoch gilt auch für Ärzte: Nur die Basisabsicherung kann steuerlich geltend gemacht werden.

Das hat der Bundesfinanzhof in einem Fall bestätigt, bei dem es um ein Ärzteehepaar ging. Sie nutzen einen Ärztetarif und bezahlten Krankenversicherungsbeiträge von 5.710 Euro (Ehemann) bzw. 6.253 Euro (Ehefrau) pro Jahr. Diese Ausgaben für ihre private Krankenversicherung (PKV) deklarierten sie in ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben. 

Das Finanzamt ließ aber nur die Beiträge für die Basisabsicherung in Höhe von 4.331 Euro (Ehemann) bzw. 4.411 Euro (Ehefrau) zum Abzug zu. Diese Beträge waren dem Finanzamt von der Krankenversicherung übermittelt worden. Tatsächlich setzten sich die vom Ärztepaar angegebenen Kosten aus Basistarif plus Wahlleistungen zusammen. Die steuerliche Anerkennung der Zusätze hat das Finanzamt abgelehnt, obwohl sie fester Bestandteil des Ärztetarifs waren.

Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil erklärte:

Werden im ärztlichen Versicherungstarif der PKV sowohl Leistungen versichert, die der Basisabsicherung dienen, als auch Wahlleistungen, die nicht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 3 EStG begünstigt werden, muss entsprechend aufgeteilt werden. Die Aufteilung hat auf der Grundlage der Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung (KVBEVO) zu erfolgen.

Das Ärzteehepaar hatte vor Gericht vorgebracht, dass der von ihnen gezahlte Arzttarif trotz der zusätzlichen Wahlleistungen kostenmäßig noch unter dem Basistarif der gesetzlichen Krankenversicherung liege. Da die gesetzlich Krankenversicherten ihre Basisbeiträge vollständig als Sonderausgaben abziehen dürften (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 2 EStG), verstoße es gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, dass ihnen dies – auch angesichts der geringeren Kosten – verwehrt werde.

Wie die Richter erklärten, spielt es aber keine Rolle, dass der Beitrag zur Basisabsicherung auch mal geringer sein kann als ein vergleichbarer Basistarif zur gesetzlichen Krankenversicherung. Auch für Ärzte bzw. Arzttarife gilt: Lediglich die auf der Grundlage der KVBEVO ermittelten Beiträge zur Basisabsicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 3 EStG sind steuerlich abziehbar. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung bestünden hierbei nicht (BFH-Urteil, Az. X R 26/16).