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Betriebliche Altersversorgung: die Unterstützungskasse

von Elter Constanze

Zwei Geschftsleute im Gespräch: blicken auf Bildschirm
Foto: Jeanette Dietl - fotolia.com

Die Unterstützungskasse ist eine Variante der betrieblichen Altersversorgung, die vor allem für besserverdienende Angestellte interessant ist. Denn hier können unbegrenzt Anteile des Gehalts lohnsteuerfrei eingezahlt werden. Außerdem sind die Unterstützungskassen in der Wahl ihrer Kapitalanlagen völlig frei.

Schon fast historische Tradition haben die Unterstützungskassen in Deutschland. Bereits Mitte des 19. Jahrhunderts sicherten Arbeitgeber so ihre Beschäftigten gegen Armut im Alter ab. Unterstützungskassen werden bis heute von einem oder mehreren Unternehmen finanziert. Sie sind eine mittelbare und überbetriebliche Versorgungseinrichtung, die im Auftrag des Arbeitgebers handelt.

Unterstützungskasse: Freie Wahl des Investments

Oft bieten Versicherungsunternehmen eine Unterstützungskasse an – allerdings handelt es sich bei der Unterstützungskasse selbst nicht um einen versicherungsförmigen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Daher unterliegt die Unterstützungskasse keinen speziellen Anlagevorschriften und ist in der Wahl ihrer Investments frei.

Unterstützungskassen unterliegen nicht der Versicherungsaufsicht

Die Kehrseite der Medaille: Die Unterstützungskassen unterliegen nicht der Versicherungsaufsicht. Um die Ansprüche aus der Betriebsrente abzusichern, schließen viele Betriebe daher eine Rückdeckungsversicherung ab. Unverfallbare Leistungsansprüche aus einer Unterstützungskasse sind darüber hinaus insolvenzsicherungspflichtig – hier greift der Pensionssicherungsverein. Auf diese Weise sind die Rentenanwartschaften und Versorgungsleistungen gut abgesichert.

Steuerfreies Rentenplus durch Entgeltumwandlung

Die Entgeltumwandlung über eine Unterstützungskasse bietet vor allem für angestellte Ärzte mit höherem Verdienst ein Rentenplus. Denn im Gegensatz zu den anderen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung können uneingeschränkt Teile des steuerpflichtigen Bruttoeinkommens umgewandelt werden. Bei Direktversicherungen oder Pensionskassen ist der steuerlich begünstigte Beitrag auf 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (gesetzliche Rentenversicherung) begrenzt. Gleich, wie hoch also Ihre monatlichen Zahlungen in die Unterstützungskasse sind: Sie bleiben während der Vorsorgezeit stets steuerfrei. Lediglich die Abgaben der Sozialversicherung müssen jenseits eines Beitrags von vier Prozent gezahlt werden.

Sozialversicherung nicht vergessen!

Eine entscheidende Komponente dürfen Sie jedoch nicht vergessen: Wenn Sie einen Teil des Bruttogehalts für die Unterstützungskasse umwandeln, reduzieren Sie dadurch gegebenenfalls auch Ihr sozialversicherungspflichtiges Einkommen. Damit senken Sie mögliche Ansprüche auf Arbeitslosen- oder Krankengeld. Hier helfen Beispielrechnungen – und eine kompetente Beratung eines unabhängigen Experten.

Weitere Beiträge zum Thema:

Betriebliche Altersversorgung (Teil 3): der Pensionsfonds

Betriebliche Altersversorgung (Teil 2): die Pensionskasse

Betriebliche Altersversorgung (Teil 1): die Direktversicherung

Betriebliche Altersversorgung in der Praxis (Teil 5): die Direktzusage

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Elter Constanze

Journalistin. Autorin. Moderatorin. bei Constanze Elter Steuern – leicht gemacht!

Expertin darin, Steuern in Worte zu fassen. In Hörfunk, Video und Print. Im Internet und in Büchern. Für Fach- und Schulbuchverlage und öffentliche Auftraggeber. Für Steuerkanzleien und Unternehmen.

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