Medizinsche Leistungserbringer sollten Vorsicht vor dem Ablauf der vierjährigen Frist zur Geltendmachung von Forderungen walten lassen: Lässt man die Frist verstreichen, müssen Krankenkassen nicht mehr zahlen. Über das Urteil des LSG Hamburg schreibt Steuerberater Dennis Janz, Fachberater im ambulanten Gesundheitswesen (IHK).
Medizinische Leistungserbringer sowie Physiotherapeuten und Hebammen haben die vierjährige Frist zur Geltendmachung von Forderungen nach § 45 Abs. 1 SGB I zu beachten. Wenn sie dies nicht tun, kann sich der gegenüberstehende Leistungsempfänger auf die Verjährung der Arztrechnung berufen und muss die Forderung nicht mehr begleichen. Das hat das Landessozialgericht Hamburg in einem Urteil bestätigt (Az. 25.08.16, L 1 KR 48/15).
Vor dem Landessozialgericht hatte eine Hebamme geklagt. Sie wollte 2012 noch Vergütungen für Leistungen aus 2008 gegen den Schuldner einfordern. Das tat sie aber zu Unrecht, wie die Richter entschieden. Sie bestätigten, dass sich der entsprechende Vertragspartner in diesem Fall auf die Einrede der Verjährung berufen durfte und die Rechnung nicht mehr bezahlen musste.
Ansprüche verjähren
Gemäß § 45 Abs. 1 SGB I verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen vier Jahre nach Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres in dem sie (schuldrechtlich) entstanden sind. Diese Regelung gilt zwar theoretisch nur für Sozialleistungen, ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch auf die Vergütungsforderungen der Leistungserbringer anzuwenden (BSG Az. 21.04.15, B 1 KR 11/15 R).
Gründe, wonach die Verjährung gehemmt und die Frist damit verlängert sein könnte (§ 45 Abs. 2 oder Abs. 3 SGB I), sahen die entscheidenden Richter in dem verhandelten Fall nicht. Mit einem gerichtlichen Mahnbescheid, vor Ablauf der Frist verschickt, hätte sich die Hebamme diesen Ausgang ersparen können.
Auch wenn es manchmal schwer fällt und man das Verhältnis zum Patienten nicht belasten will: Ärzte sollten Ihre Forderungen genau im Auge behalten und frühzeitig Mahnbescheide erlassen um einer Verjährung ihrer Forderungen entgegen zu treten.
Dennis Janz
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Steuerberater Dennis Janz, LL.M., zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (FernUniversität Hagen) und Fachberater im ambulanten Gesundheitswesen (IHK) ist Partner der Radloff | Ploch & Partner mbB. Schwerpunktmäßig werden neben den Berufen im Gesundheitswesen auch kleine- und mittelständische Unternehmen und Unternehmensgruppen sowie Privatpersonen beraten. dennis.janz@rp-steuerberater.com