Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Versicherungen

Schnell zur Post fahren, die Lieferung abholen oder auf dem Weg nach Hause noch eben ein Rezept bei der bettlägerigen Frau Meier abliefern: Die meisten Hausärzte haben ihre Helferinnen wohl schon einmal um solche Botendienste gebeten – und nicht im Traum daran gedacht, dass die vermeintliche Gefälligkeit ein kostspieliges Nachspiel haben kann.

Und doch lässt es sich leider nicht ausschließen, dass während solcher Kurierfahrten ärztlicher Mitarbeiter auch Unfälle geschehen. Das Problem: Die wenigsten Arbeitsverträge enthalten eindeutige Regelungen für solche Fälle. Dann stellt sich aber die Frage, wer die Reparatur des privaten Autos der Helferin bezahlen muss – und wem etwaige Mehrkosten für die Versicherung angelastet werden.

Chefsache oder nicht?

Grundsätzlich gilt: Nicht jede Fahrt, die Helferinnen für die Praxis unternehmen, ist zwangläufig eine Dienstfahrt. Holt zum Beispiel eine nicht sehr bewegungsfreudige Mitarbeiterin die Post mit dem Auto ab, obwohl sie den Weg zur Filiale problemlos hätte laufen können, zahlt sie die Werkstattrechnung nach einem Unfall im Zweifel selbst.

Liegt hingegen zweifelsohne eine Dienstfahrt vor, gilt Folgendes: Für Schäden, die am Wagen der Mitarbeiterin beim Einsatz für den Arbeitgeber entstehen, haftet der Chef unter dem Gesichtspunkt des sogenannten „Aufwendungsersatzes“. So will es § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Arzt muss seiner Mitarbeiterin folglich die für Wiederherstellung des Autos erforderlichen Aufwendungen erstatten.

Der Einzelfall entscheidet

Wird die Helferin in einen Unfall mit einem Dritten verwickelt, braucht  sie sich deshalb nicht zwangsläufig mit dem Unfallgegner streiten, sondern kann sich vielfach bei ihrem Chef schadlos halten. Dieser wiederum hat die Möglichkeit, sich sein Geld beim Unfallgegner (bzw. dessen Versicherung) zurückzuholen.

Ähnlich ist die Sachlage, wenn die Helferin ohne Eingreifen eines Dritten, zum Beispiel bei Glatteis, ihr Auto demoliert. Auch in diesem Fall muss der Arzt den Schaden ersetzen. Allerdings kommt es auch in dieser Konstellation darauf an, ob die Helferin etwas für den Crash konnte, oder den Unfall zumindest fahrlässig verursacht hat – zum Beispiel, weil sie zu schnell unterwegs war. In dieser Konstellation nämlich muss sie einen bestimmten Teil – oder sogar den gesamten Schaden – aus eigener Tasche zahlen. Die Quotelung der Kosten hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.

Was gilt, wenn die Versicherung der Helferin zahlt

Sind bei dem Unfall der Helferin Dritte zu Schaden gekommen, zahlt dafür im Zweifel die Haftpflichtversicherung der Mitarbeiterin. Allerdings muss der Arzt ihr die Rückstufungskosten ersetzen. Ob der volle Umfang oder erneut nur ein Teil der Kosten zu übernehmen ist, hängt wiederum von den Umständen des Einzelfalles ab.

Als Faustregel gilt auch hier: Hat die Helferin den Unfall nur leicht fahrlässig verursacht, muss der Arzt den Schaden voll ersetzen. Hat sie hingegen grob fahrlässig gehandelt, mindern sich die Erstattungsansprüche gegen den Arzt – mitunter entfallen sie sogar ganz. Schulbeispiel: Der Unfall passiert, weil die Mitarbeiterin während der Fahrt mit dem Handy telefoniert hat und abgelenkt war. In diesem Fall muss sie die Kosten in der Regel alleine tragen. Die Gerichte haben die Haftung nur für Fälle eingeschränkt, in denen ein eklatantes Missverhältnis zwischen dem Schadensrisiko und dem Einkommen des Mitarbeiters liegt. Wäre seine Existenz bei voller Zahlung bedroht, haftet er nur anteilig (Bundesarbeitsgericht, Az. 8 AZR 276/88).

Hat die Helferin bei ihrer Versicherung einen Selbstbehalt zu tragen, muss der Arzt ihr auch diese Summe ersetzen.

Tipp: Ärzte, die der Helferin für die Fahrten mit dem eigenen Auto eine Kilometerpauschale von 30 Cent zahlen, kaufen sich damit von der Pflicht frei, im Fall eines Unfalls den Rückstufungsschaden bezahlen zu müssen.