Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Versicherungen

Eigentlich haben niedergelassene Ärzte mit der gesetzlichen Rentenversicherung nicht viel zu tun. Anders als Arbeitnehmer, die ins Staatssystem einzahlen müssen, sind sie Mitglieder eines berufsständischen Versorgungswerkes und entrichten dort ihre Beiträge zur Altersversorgung.

Grundsätzlich gilt das auch in Fällen, in denen sich zwei Berufsträger zusammentun, um im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) zu praktizieren. Allerdings ist es nicht immer einfach, die Freiberuflichkeit beider Ärzte gerichtsfest hinzubekommen. Das zeigt unter anderem eine Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Az.L 5 R 1176/16).

In einem Fall, in dem die Juniorpartnerin einer Gemeinschaftspraxis 70 Prozent ihrer Einnahmen abführte und kein finanzielles Risiko trug, entschied das Gericht: Die Frau ist keine Freiberuflerin, sondern abhängig beschäftigt.

Weitere Indizien für eine Scheinselbstständigkeit sind unter anderem, wenn der Betreffende nur einen Auftraggeber hat, er weisungsgebunden ist, einen festen Arbeitsplatz und feste Arbeitszeiten hat und der Auftraggeber vergleichbare Tätigkeiten von Festangestellten erledigen lässt.

Dramatische Folgen

Die rechtlichen Konsequenzen, die aus der Einstufung als Scheinselbstständige folgen, sind für alle Beteiligten weitreichend. Es können zulassungsrechtliche Probleme entstehen, bei vertragsärztlicher Tätigkeit drohen Honorarrückforderungen. Der Seniorpartner – und nunmehr Arbeitgeber – muss im schlimmsten Fall sogar mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen, weil er für seinen vermeintlichen BAG-Partner keine Sozialversicherungsabgaben abgeführt hat. Nachzahlen muss er die Beiträge (ebenso wie die nicht abgeführte Lohnsteuer) in jedem Fall.

Um derlei Unbill zu vermeiden, sollten kooperationswillige Ärzte genau darauf achten, wie sie ihre Zusammenarbeit rechtlich ausgestalten. Elementar ist zunächst, dass alle Partner am Gewinn der Praxis beteiligt sind. Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass die an der BAG beteiligten Ärzte tatsächlich gemeinsam die Geschicke der Praxis leiten. Der Juniorpartner muss deshalb bei wichtigen Entscheidungen mitsprechen und mitbestimmen dürfen.

Auf Augenhöhe sollten die Partner zudem bei der Einteilung ihrer Arbeitszeit und der Urlaubsplanung sein. Wenn der Juniorpartner hingegen „Dienst nach Vorschrift des Seniors“ tut und nur dann Ferien machen darf, wenn sein Urlaubsantrag bewilligt ist, spricht das klar für eine Scheinselbstständigkeit.