Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Versicherungen

Beim Tagegeld bestimmen Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand den Beitrag. Allerdings fällt auf: Obwohl die Leistungen bei der Verdienstausfall-Versicherung in etwa gleich sind, gibt es enorme Prämiendifferenzen. Die teuersten PKV-Unternehmen verlangen ein Mehrfaches als die preiswerten Gesellschaften.

Die Unterschiede bei den Tarifen

Natürlich versuchen die PKV-Gesellschaften sich im Leistungsbereich von der Konkurrenz abzuheben. Sprich: Es gibt ein paar Unterschiede. Man kann zum Beispiel später den Tarif der Einkommensentwicklung anpassen. Oder es werden schon bei Teilarbeitsunfähigkeit 50 Prozent gezahlt. Manche Unternehmen versichern auch ältere Ärzte (bis zum 75. Lebensjahr), andere zahlen auch bei außereuropäischem Aufenthalt (vorher vereinbaren). Ärztinnen und Ärzte können bei manchen Versicherern den Leistungsbeginn besonders flexibel vereinbaren. Das alles rechtfertigt nicht die gewaltigen Prämiendifferenzen.

So mancher Insider vermutet, dass es am subjektiven Risiko liegt, das sei bei dieser Versicherungsart sehr groß. “Die Versuchung, bei hohen Tagessätzen eher  ‚krank zu werden‘  liegt auf der Hand“ – jedenfalls aus Sicht der Versicherer. Damit würde man allerdings den Ärzten unterstellen, dass sie manipulieren. Das hält dem Realitätscheck nicht stand: Ärzte tendieren eher dazu, weiterzuarbeiten bis es gar nicht mehr geht, notfalls werden die Sprechstunden eben reduziert. Tatsächlich sind wohl eher überaltete Bestände bei einzelnen Versicherungsgesellschaften die Ursache für die hohen Preisunterschiede: Wer älter ist, wird eher krank und benötigt die Tagegelder. Kommen zu wenige junge Versicherte nach, wird eben an der Preisschraube gedreht.

 Sinnvoll sind gestaffelte Sätze

Günstige Prämien sind also kein Hinweis auf mangelnde Qualität der Versicherung, der Vergleich lohnt sich auf jeden Fall. Sparen kann auch, wer bei der Auszahlung des Tagesgelds zur gestaffelten Absicherung greift – etwa 100 € ab 15. Tag, weitere 100 Euro ab der dritten Woche etc. Insgesamt können Mediziner hoch einsteigen – bis zu 600 Euro pro Tag,  zeitlich unbegrenzt und dies steuerfrei. Und die Leistungen aus der Ausfallversicherung müssen nicht versteuert werden. Das hat der BFH entschieden.

Normalerweise endet die Police mit dem Bezug von Altersruhegeld. Weil aber manche Ärztinnen und Ärzte Altersrente aus dem Versorgungswerk schon ab dem 60. Lebensjahr beziehen und gleichzeitig weiterarbeiten, kann es hier Probleme geben. Auch hier lohnt es sich genauer hinzuschauen: Immer mehr Gesellschaften ermöglichen es den Kunden, auch in diesen Fällen die Krankentagegeld-Police fortzusetzen. Oft wird aber weniger gearbeitet und damit weniger eingenommen – dann muss die Höhe der Sätze reduziert werden.

Vorsicht Falle!

 Viele Ärzte wissen nicht, dass sie schnell ihren Tagegeld-Anspruch verlieren können, wenn sie trotz Krankheit beruflich telefonieren, Rezepte erstellen oder sogar einzelne Patienten behandeln. Schon in einem früheren BGH-Urteil vom 18. Juli 2007 (AZ IV ZR 129/06) wurde bestätigt, dass gerade Selbständige in diesen Fällen Gefahr laufen, Tagegelder zurückzahlen zu müssen. Arno Schubach, Fachanwalt für Versicherungsrecht in Koblenz: „Wer trotz Arbeitsunfähigkeit arbeitet, muss sich darüber im Klaren sein, dass er im Zweifel sein Krankentagegeld verliert, selbst wenn es nicht einmal 30 Minuten waren.“

Ärzte müssen aufpassen: Oftmals werden Versicherungs-Mitarbeiter, die sich als Patienten ausgeben, losgeschickt. Sie sollen prüfen, ob der Arzt wirklich arbeitsunfähig ist. Die Kontrolleure wollen dann unbedingt den Doktor selbst sprechen. Darauf darf man sich auf keinen Fall einlassen. Kontrollen drohen immer dann, wenn kurze Karenzzeiten und hohe Summen vorliegen. Nun gibt es PKV-Firmen, die den Krankheitsbegriff rigide auslegen, aber auch andere die großzügig agieren.

Kürzungen nicht akzeptieren

 Gefahr droht auch noch von anderer Seite. Kleinliche Unternehmen können versuchen, langzeiterkrankten Ärzten das Tagegeld zu kürzen, da ja auch das Einkommen entsprechend gesunken ist. In manchen älteren Bedingungen ist noch eine derartige Klausel enthalten. Sie wurde nunmehr vom BGH (Az:IV/ZR 44/15) als unwirksam erklärt.