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Warum niedergelassene Ärzte einen Ehevertrag brauchen

von A&W Online

Paar hält ein durchgeschnittenes Herz aus Pappe
Foto: vectorfusionart - fotolia.com

Ganz in weiß arbeiten, ganz in weiß heiraten: Das muss sich nicht ausschließen. Wichtig ist nur, dass Ärzte vor der Hochzeit auch ans Geld denken – und auf einen wasserdichten Ehevertrag bestehen.

Es ist nicht besonders romantisch. Doch Ärzte und Zahnärzte müssen, bevor sie heiraten, ein paar wichtige Finanzdetails regeln. Der Grund: Niedergelassene, die ohne besondere Vorsichtsmaßnahmen eine Ehe eingehen, leben mit ihrem Partner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Und der ist für Freiberufler nicht gerade ideal.

Zwar bleiben die Partner in dieser Konstellation Alleineigentümer aller Dinge, die sie vor und während der Ehe erworben haben. Das Gesetz schreibt für den Fall einer Scheidung bei einer Zugewinngemeinschaft allerdings einen Vermögensausgleich vor – den sogenannten Zugewinnausgleich. Grob vereinfacht sieht der so aus: Wer während der Ehe das größere Finanzpolster aufbauen konnte, muss dem anderen Partner bei einer Scheidung die Hälfte des Überschusses abgeben. Schützen kann man sich davor nur mit einer anderen Form des Ehestands oder mit einem Ehevertrag.

Existenzgefährdender Anspruch in der Zugewinngemeinschaft

Ärzte gehören in Deutschland zu den Top-Verdienern. Das wirkt sich auch bei der Scheidung entsprechend aus. Ist seine Praxis erfolgreich etabliert, wird den größeren Überschuss in der Ehe eben vor allem der Arzt erwirtschaftet haben. Er ist damit auch derjenige, der zahlen muss – und gefährdet damit womöglich seine eigene berufliche Existenz.

Denn ohne Ehevertrag gilt: Hat der Arzt die Praxis nach dem Ja-Wort eröffnet, kann sein Ex-Partner nach der Scheidung 50 Prozent des Praxiswertes verlangen. Wer bereits als Niedergelassener geheiratet, aber über die Jahre den Wert der Arztpraxis gesteigert hat, zahlt ebenfalls. Diesmal die Hälfte des Wertzuwachses. Das ist nicht nur deshalb bitter, weil sich bei einer Zugewinngemeinschaft schon über die Methode der Wertermittlung trefflich (und kostspielig) streiten lässt.

Der Zugewinnausgleich ist für den Arzt auch deshalb problematisch, weil das Geld an den oder die Ex in bar fließen muss. Und zwar in dem Moment, in dem die Scheidung rechtskräftig wird.

Erst zum Notar, dann zum Altar

Praxisinhaber, denen das Wohl der Patienten (und ihr eigenes wirtschaftliches Wohlergehen) am Herzen liegt, kommen um einen Ehevertrag nicht herum. Im Wesentlichen sind zwei Varianten denkbar.

Die Gütertrennung

Sie schließt den Zugewinnausgleich am Ende der Ehe aus. Nach dem Ehe-Aus bekommt jeder Partner also nur, was ihm ohnehin schon gehört. Eigentlich eine saubere Lösung. Sie hat aber Schwächen, wenn die Ehe hält – und erst durch den Tod eines Partners aufgelöst wird. Der Grund: Eheleute, die im gesetzlichen Güterstand leben, erhalten beim Tod des Partners ein Viertel von dessen Vermögens steuerfrei als Zugewinn. Bei der Gütertrennung läuft es anders. Hier bekommt der überlebende Ehegatte seinen Anteil am Nachlass als Erbe. Das kann sehr schmerzhaft sein, da er die komplette Summe, abzüglich der Freibeträge, versteuern muss.

Die modifizierte Zugewinngemeinschaft

Sie vereinbart die Vorteile der Gütertrennung mit denen des gesetzlichen Güterstandes. Die Partner können zum Beispiel vereinbaren, dass der Zugewinnausgleich nur bei einer Scheidung entfallen soll. Stirbt einer der Eheleute, greifen wieder die gesetzlichen Regelungen und sichern dem Überlebenden seinen Steuervorteil. Denkbar ist es auch, bestimmte Werte (etwa die Arzt- bzw. Zahnarztpraxis) vom Zugewinnausgleich bei einer Scheidung auszunehmen. Diese Variante ist zwar meist etwas aufwendiger und fehleranfälliger. Die Gefahr, dass mit dem Ende der Ehe auch das Aus für die Arztpraxis besiegelt ist, sinkt aber auch in dieser Gestaltung deutlich.

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Author's imageIlias TsimpoulisChief Medical Officer bei Doctolib
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