Gesetzliche Krankenkassen dürfen ihren Versicherten keinen kostenlosen privaten Auslandsreise-Krankenversicherungsschutz zur Verfügung stellen, das hat das Bundessozialgericht festgestellt.
Der erste Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat entschieden, dass ein Versicherungsvertrag zwischen einer gesetzlichen Krankenkasse und einem privaten Versicherungsunternehmen über einen kostenlosen weltweiten Auslandsreise-Krankenversicherungsschutz für gesetzlich Versicherte unzulässig ist. Ein solches Angebot sei weder eine gesetzlich vorgesehene noch eine vom Gesetz zumindest zugelassene Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung. Das bedeutet: Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen ihren Mitgliedern keinen kostenlosen Auslandsreise-Krankenversicherungsschutz mehr anbieten und für solche Angebote künftig auch keine Beitragsgelder mehr verwenden. Mit seiner Entscheidung bestätigte das BSG die Auffassung der Vorinstanzen und des Bundesversicherungsamtes (BVA).
Einige gesetzliche Krankenkassen hatten in der Vergangenheit Verträge mit privaten Versicherungsunternehmen geschlossen, um ihren Versicherten bei Auslandsreisen einen weltweiten Krankenversicherungsschutz kostenfrei anbieten zu können. Das BVA hatte die seiner Aufsicht unterstehenden Krankenkassen dazu verpflichtet, rechtmäßige Verhältnisse herzustellen und die entsprechenden Verträge mit privaten Versicherungsunternehmen zu beenden.
Privaten Auslandsreise-Krankenversicherungsschutz abschließen
Für die Versicherten bedeutet das, dass sie künftig in Eigenverantwortung selbst für eine private Auslandsreise-Krankenversicherung sorgen müssen, wenn sie die über die gesetzlichen Leistungsansprüche bei Auslandserkrankungen hinausgehenden Kosten absichern wollen. Gesetzlich Versicherten wird deshalb empfohlen, noch vor Beginn der Reisezeit die Notwendigkeit einer zusätzlichen Auslandskrankenversicherung zu überprüfen.
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