Neue Fenster in der Wohnung einsetzen, Wärmedämmung am Haus anbringen: Modernisierungen sind meist mit hohen Kosten verbunden. Ein Teil davon kann in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Worauf müssen Eigentümer achten?
(dpa/tmn) Wer einen Handwerker beauftragt, um Reparaturen oder Modernisierungen am Haus oder in der selbst genutzten Wohnung durchführen zu lassen, kann dafür eine Steuerermäßigung erhalten.
«Diese beträgt 20 Prozent der Kosten ohne Material und ist auf 1.200 Euro im Jahr beschränkt», erklärt Erich Nöll, Geschäftsführer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin. Aber Achtung: Förderungen dürfen nicht parallel in Anspruch genommen werden.
In der Steuererklärung geltend gemacht werden kann beispielsweise die Sanierung des Bades, Reparaturen am Dach, die Erneuerung der Fenster und Türen, Anbringung von Wärmedämmung oder die Installation einer Photovoltaikanlage. Dafür brauchen die Auftraggeber eine Rechnung, die sie zudem nicht bar bezahlt haben.
Bevor Steuerpflichtige einen Auftrag vergeben, sollten sie aber genau prüfen, was sich für sie am meisten lohnt. Denn die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und regionale Anbieter fördern manche Arbeiten mit einem Zuschuss oder zinsverbilligten Darlehen. «Wird eine solche Fördermöglichkeit in Anspruch genommen, kann zusätzlich keine Steuerermäßigung in der Einkommensteuererklärung beantragt werden», erklärt Nöll. Der Grund: Es soll nicht doppelt gefördert werden.
Jede Maßnahme darf nur einmal gefördert werden
Dabei kommt es immer auf die geförderte Maßnahme an, nicht auf die geförderte Summe. «Wird beispielsweise die Sicherung des Hauses gegen Einbruch mit 1.600 Euro gefördert und haben die Kosten hierfür 5.000 Euro betragen, gibt es auch für den verbleibenden Kostenanteil keine Steuerermäßigung mehr», erläutert Nöll.
Fördergelder gibt es beispielsweise für den altersgerechten Umbau der Wohnung oder des Hauses, Sicherungsmaßnahmen für besseren Einbruchschutz oder die Nutzung erneuerbarer Energien wie Photovoltaikanlagen.
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