Praxisinhaber können Kosten in Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit als Betriebsausgaben absetzen. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um einen in Ungarn gekauften Professorentitel handelt.
Vor dem Finanzgericht Münster hatte ein niedergelassener Zahnarzt gegen die Entscheidung seines Finanzamts geklagt, das die Anerkennung bestimmter Betriebsausgaben verweigert hatte. Dazu zählten die Kosten für einen in Ungarn erworbenen Professorentitel.
Um diesen zu erhalten, schloss der Zahnarzt mit einem Unternehmen einen „Wissenschaftsvertrag” ab. Darin wurde ihm die Professur in einem deutschsprachigen Studiengang in Ungarn zugesichert. Die Bezeichnung „Professor” sollte er danach auch in Nordrhein-Westfalen in deutscher Sprache ohne jegliche Hinweise auf die verleihende Universität oder das Land der Verleihung führen können.
Honorar von 40.000 Euro
Das titelverleihende Unternehmen sollte für ein Honorar von 40.000 Euro den Zahnarzt in der Sache beraten sowie organisatorische und administrative Tätigkeiten bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens übernehmen. Die 40.000 Euro gab der Zahnarzt in seiner Steuererklärung als Betriebsausgaben an. Doch das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an.
Die dagegen gerichtete Klage lehnte das Finanzgericht Münster als unbegründet ab (Az.: 4 K 1891/14 F). Bei den Ausgaben liege “eine nicht unerhebliche Berührung” der privaten Lebenssphäre des Zahnarztes vor. Denn der Erwerb der Professorenbezeichnung sei nicht in erster Linie auf den Wissenserwerb im Sinne einer beruflichen Aus- oder Fortbildung angelegt gewesen. Vielmehr sei es dem Mediziner allein um die Erlangung der prestigeträchtigen Professorenbezeichnung gegangen.
Berufliche Zusammenhänge
Der Anerkennung als Betriebsausgabe stehe außerdem entgegen, dass es den Professorentitel nicht brauche, um selbstständige Einkünfte als Zahnarzt zu erzielen – auch wenn er sich in manchen beruflichen Zusammenhängen als günstig erweisen mag.
Da die angestrebte Außenwirkung der Bezeichnung nicht in Zusammenhang mit einer beruflichen Fortbildung stehe, müsse den privaten Interessen ein relativ hohes Gewicht beigemessen werden. Dadurch sei das Honorar betriebssteuerlich aber bedeutungslos.
Eine Aufteilung der Aufwendungen nach privater und betrieblicher Veranlassung lehnte das Gericht ebenfalls ab, da es dafür an den notwendigen objektivierbaren Kriterien fehle. Somit muss der Zahnarzt die Kosten für seinen Professorentitel komplett privat tragen.
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