Eine Kinderwunschbehandlung kann ins Geld gehen. An den Kosten beteiligt sich aber unter bestimmten Voraussetzungen auch das Finanzamt. Und wenn die zunächst unfruchtbare Frau dabei in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt, spielt das keine Rolle.
(dpa/tmn) Unfruchtbare Frauen können Ausgaben für eine künstliche Befruchtung als Krankheitskosten steuerlich geltend machen. Vom Finanzamt anerkannt werden die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung.
Das trifft jedoch nur dann zu, wenn die Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen werden. Laut einem veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) in München gilt dies auch dann, wenn die empfängnisunfähige Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt (Az.: VI R 47/15).
Kosten in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht
Im verhandelten Fall entschloss sich die Klägerin aufgrund ihrer Unfruchtbarkeit, ihren Kinderwunsch durch eine künstliche Befruchtung mit Samen eines anonymen Spenders zu verwirklichen. Die Frau lebte in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung. In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie die Kosten dieser Behandlung von rund 8.500 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht erkannten diese Kosten unter Hinweis auf die Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen allerdings nicht an.
Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage hingegen statt und entschied: Aufwendungen einer empfängnisunfähigen Frau für eine künstliche Befruchtung führen als Krankheitskosten zu einer außergewöhnlichen Belastung. Dass die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt, spiele hier keine Rolle. Entscheidend ist, dass die den Aufwendungen zugrundeliegende Behandlung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung im Einklang steht. Dies sei hier gegeben. Der BFH geht zudem von einer Zwangslage zur Umgehung einer vorhandenen Sterilität aus. Diese könne auch bei gleichgeschlechtlichen Paaren nicht verneint werden.
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