Der Prüfungsausschuss kann eine auf einer Schätzung beruhende Honorarkürzung vornehmen, wenn die Honorarforderung des Arztes je Behandlungsfall den Durchschnittswert seiner Fachgruppe in einem Umfang überschreitet, der eine unwirtschaftliche Behandlungsweise vermuten lässt. Unterhalb dieser Grenze des “offensichtlichen Missverhältnisses” muss die Unwirtschaftlichkeit nachgewiesen werden, anhand von genügend Beispielen aus der Abrechnung des Arztes. Der Honoraranspruch des Arztes Mehr…
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