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Lexikon

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Gegenseitige Anerkennung

Bedeutung der “gegenseitigen Anerkennung”: Die Landesärztekammern erkennen von einer anderen Heilberufskammer anerkannte Fortbildungsmaßnahmen als Grundlage der Erteilung eines Fortbildungszertifikats an.

GeldKarten-Funktion

Auf Geldkarten mit Chip können Bankkunden Guthaben bis zu 200 Euro speichern. Die Zahlung in der Arztpraxis erfolgt offline, ohne Eingabe der PIN. Der Rechnungsbetrag wird vom geladenen Guthaben abgezogen. Der Vorteil ist, wie bei ecCash, der schnelle Zahlungseingang. Die Gebühren sind hier etwas günstiger.

Gemeinsame oder einzelne Veranlagung: Was für Ehepaare besser ist

Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften genießen Vorteile bei der Steuer.  Allerdings gibt es verschiedene Optionen, wie ein Paar besteuert werden kann. Die Partner müssen sich vor allem genau überlegen, ob sie eine gemeinsame oder eine einzelne Veranlagung wollen. Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften müssen sich entscheiden: Entweder sie lassen sich vom Finanzamt steuerlich einzeln oder zusammen veranlagen. Mehr...

Geräte-Leistungen

Nach Erfahrungen vieler Praxen können technische IGeL-Leistungen besonders lukrativ sein, zum Beispiel Knochendichtemessungen, welche die gesetzlichen Krankenkassen nur bei bestimmten Indikationen übernehmen. Wichtig ist aber, die Kosten für die Anschaffung und Wartung der erforderlichen Geräte genau zu kalkulieren, das Praxisteam in den Leistungen zu schulen und möglichst genau abzuschätzen, wie viele Untersuchungen oder Behandlungen die Mehr...

Gerichtskosten

Gerichtskosten sind die Gebühren, die im Rahmen der Tätigkeit der Gerichte in einem gerichtlichen Verfahren oder im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit entstehen. Ein gerichtliches Mahnverfahren ist aus wirtschaftlichen Gründen erst ab einer offenen Forderung von etwa 100 Euro sinnvoll, da die Kosten des Mahnverfahrens ansonsten die Forderungshöhe übersteigen und vom Arzt zu tragen sind, falls Mehr...

Gerichtsstand

Hierunter versteht man die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Wohnsitz des Schuldners liegt. Bei juristischen Personen ist der Firmensitz entscheidend.

Gerichtsvollzieher

Der Gerichtsvollzieher ist neben dem Vollstreckungsgericht das wichtigste Vollstreckungsorgan. Die Aufgaben des Gerichtsvollziehers sind im Wesentlichen: ,die Sachpfändung, ,die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung sowie ,Zustellungen (etwa von gerichtlichen Entscheidungen und vorläufigen Zahlungsverboten).

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Als geringwertige Wirtschaftsgüter werden Anschaffungen bezeichnet, deren Anschaffungskosten maximal 410 Euro netto betragen. Solche Güter können bereits im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Praxisausgaben gewinnmindernd abgesetzt werden.

Geschäftsstelle

Die Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse werden durch Geschäftsstellen unterstützt. Die Geschäftsstelle wird in der KV errichtet, bei einem Landesverband der Krankenkassen oder einer Arbeitsgemeinschaft im Land. Über die Ausstattung der Geschäftsstelle mit Sachmitteln, die Einstellung des Personals und die Inhalte und Abläufe ihrer Tätigkeit entscheiden der Prüfungs- und der Beschwerdeausschuss gemeinsam. Die Kosten der Geschäftsstelle tragen Mehr...

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen

Das seit Mai 2000 gültige Gesetz hat das Ziel, die Durchsetzung fälliger Forderungen zu erleichtern. Gedacht wurde bei der Gestaltung insbesondere an kleinere und mittlere Unternehmen. Die wichtigsten Details: ,Erhöhung des Verzugszinssatzes auf fünf Prozentpunkte über dem so genannten Basiszinssatz

Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der GKV (GKV-WSG)

Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der GKV (GKV-WSG): Im Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) werden die Ärzte unter anderem motiviert, bevorzugt Arzneimittel zu verordnen, deren Wirtschaftlichkeit verbessert wird durch Preisvereinbarungen der Krankenkassen mit pharmazeutischen Unternehmen. So bleiben diese Verordnungen bei der Bonus-Malus-Regelung und in der Wirtschaftlichkeitsprüfung unberücksichtigt.

Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneiversorgung (AVWG)

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneiversorgung (AVWG) wurden die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Spitzenverbände der Krankenkassen verpflichtet, für Arzneimittel in verordnungsstarken Anwendungsgebieten Durchschnittskosten je definierter Dosiereinheit (DDD) vorzugeben. Werden diese Vorgaben überschritten, soll dem Vertragsarzt das Honorar gekürzt werden (Bonus- Malus-Regelung). Als verordnungsstarke Arzneimittelgruppen und Leitsubstanzen wurden festgelegt: _ Statine Mehr...

Gewerbesteuer

Beschäftigt der Vertragsarzt angestellte Ärzte, gegebenenfalls aus einem anderen Fachgebiet, und errichtet er Zweigpraxen, muss der Vertragsarzt eine etwaige Gewerbesteuerpflicht überprüfen. Maßgebend für die Abgrenzung zwischen freiberuflichen und gewerblichen Einkünften ist die eigenverantwortliche ärztliche Tätigkeit und die persönliche Leitung der Praxis. Empfehlenswert ist es, einen versierten Steuerberater zu Rate zu ziehen.

Gewinn

Gewinne ergeben sich als Unterschied zwischen Aufwand und Ertrag, entweder als Periodengewinn (auf einen bestimmten Zeitraum bezogen) oder als Stückgewinn (z. B. bezogen auf eine Leistungseinheit, Untersuchung, Therapie). Der Gewinn hat als Kennzahl eine relativ geringe Aussagekraft, solange kein Bezug zu anderen Größen hergestellt wird (z. B. der Höhe des Kapitals, das zur Erzielung des Mehr...

GKV-Modernisierungsgesetz

Seit In-Kraft-Treten des GKV-Modernisierungsgesetzes Anfang 2004 sind alle Vertragsärzte gesetzlich dazu verpflichtet, sich regelmäßig fachlich fortzubilden und ihrer Kassenärztlichen Vereinigung alle fünf Jahre einen entsprechenden Nachweis vorzulegen (§ 95d SGB V). Auch Fachärzte an Krankenhäusern sind gesetzlich zur Fortbildung verpflichtet. Der Gesetzgeber fordert, dass jeder Arzt innerhalb von fünf Jahren 250 Fortbildungspunkte erwirbt.

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