Icon Navigation öffnen

Lexikon

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Z

Gerichtskosten

Gerichtskosten sind die Gebühren, die im Rahmen der Tätigkeit der Gerichte in einem gerichtlichen Verfahren oder im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit entstehen. Ein gerichtliches Mahnverfahren ist aus wirtschaftlichen Gründen erst ab einer offenen Forderung von etwa 100 Euro sinnvoll, da die Kosten des Mahnverfahrens ansonsten die Forderungshöhe übersteigen und vom Arzt zu tragen sind, falls Mehr...

Gerichtsstand

Hierunter versteht man die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Wohnsitz des Schuldners liegt. Bei juristischen Personen ist der Firmensitz entscheidend.

Gerichtsvollzieher

Der Gerichtsvollzieher ist neben dem Vollstreckungsgericht das wichtigste Vollstreckungsorgan. Die Aufgaben des Gerichtsvollziehers sind im Wesentlichen: ,die Sachpfändung, ,die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung sowie ,Zustellungen (etwa von gerichtlichen Entscheidungen und vorläufigen Zahlungsverboten).

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Als geringwertige Wirtschaftsgüter werden Anschaffungen bezeichnet, deren Anschaffungskosten maximal 410 Euro netto betragen. Solche Güter können bereits im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Praxisausgaben gewinnmindernd abgesetzt werden.

Geschäftsstelle

Die Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse werden durch Geschäftsstellen unterstützt. Die Geschäftsstelle wird in der KV errichtet, bei einem Landesverband der Krankenkassen oder einer Arbeitsgemeinschaft im Land. Über die Ausstattung der Geschäftsstelle mit Sachmitteln, die Einstellung des Personals und die Inhalte und Abläufe ihrer Tätigkeit entscheiden der Prüfungs- und der Beschwerdeausschuss gemeinsam. Die Kosten der Geschäftsstelle tragen Mehr...

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen

Das seit Mai 2000 gültige Gesetz hat das Ziel, die Durchsetzung fälliger Forderungen zu erleichtern. Gedacht wurde bei der Gestaltung insbesondere an kleinere und mittlere Unternehmen. Die wichtigsten Details: ,Erhöhung des Verzugszinssatzes auf fünf Prozentpunkte über dem so genannten Basiszinssatz

Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der GKV (GKV-WSG)

Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der GKV (GKV-WSG): Im Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) werden die Ärzte unter anderem motiviert, bevorzugt Arzneimittel zu verordnen, deren Wirtschaftlichkeit verbessert wird durch Preisvereinbarungen der Krankenkassen mit pharmazeutischen Unternehmen. So bleiben diese Verordnungen bei der Bonus-Malus-Regelung und in der Wirtschaftlichkeitsprüfung unberücksichtigt.

Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneiversorgung (AVWG)

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneiversorgung (AVWG) wurden die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Spitzenverbände der Krankenkassen verpflichtet, für Arzneimittel in verordnungsstarken Anwendungsgebieten Durchschnittskosten je definierter Dosiereinheit (DDD) vorzugeben. Werden diese Vorgaben überschritten, soll dem Vertragsarzt das Honorar gekürzt werden (Bonus- Malus-Regelung). Als verordnungsstarke Arzneimittelgruppen und Leitsubstanzen wurden festgelegt: _ Statine Mehr...

Gewerbesteuer

Beschäftigt der Vertragsarzt angestellte Ärzte, gegebenenfalls aus einem anderen Fachgebiet, und errichtet er Zweigpraxen, muss der Vertragsarzt eine etwaige Gewerbesteuerpflicht überprüfen. Maßgebend für die Abgrenzung zwischen freiberuflichen und gewerblichen Einkünften ist die eigenverantwortliche ärztliche Tätigkeit und die persönliche Leitung der Praxis. Empfehlenswert ist es, einen versierten Steuerberater zu Rate zu ziehen.

Gewinn

Gewinne ergeben sich als Unterschied zwischen Aufwand und Ertrag, entweder als Periodengewinn (auf einen bestimmten Zeitraum bezogen) oder als Stückgewinn (z. B. bezogen auf eine Leistungseinheit, Untersuchung, Therapie). Der Gewinn hat als Kennzahl eine relativ geringe Aussagekraft, solange kein Bezug zu anderen Größen hergestellt wird (z. B. der Höhe des Kapitals, das zur Erzielung des Mehr...

GKV-Modernisierungsgesetz

Seit In-Kraft-Treten des GKV-Modernisierungsgesetzes Anfang 2004 sind alle Vertragsärzte gesetzlich dazu verpflichtet, sich regelmäßig fachlich fortzubilden und ihrer Kassenärztlichen Vereinigung alle fünf Jahre einen entsprechenden Nachweis vorzulegen (§ 95d SGB V). Auch Fachärzte an Krankenhäusern sind gesetzlich zur Fortbildung verpflichtet. Der Gesetzgeber fordert, dass jeder Arzt innerhalb von fünf Jahren 250 Fortbildungspunkte erwirbt.

Gläubiger

Gläubiger ist, wer gegen einen Schuldner einen Anspruch hat, also das Recht besitzt, von eben diesem ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu fordern. Im Inkassowesen ist es der Auftraggeber welchen man im Außenverhältnis, also im Verhältnis zum Schuldner, als Gläubiger bezeichnet. Beispiel: Der Praxisinhaber ist der Gläubiger einer Forderung gegen einen Patienten, auch wenn ein Mehr...

Gleitender Durchschnitt in der Chartanalyse

Gleitender Durchschnitt: wird gebildet aus den Kursen der zurückliegenden x Tage. Kommt ein neuer Tag hinzu, fällt der älteste Tag aus der Berechnung heraus. Beliebt ist der 200-Tage-Durchschnitt: Liegen die Kurse darüber, sprechen viele Anleger von einem längerfristigen Aufwärtstrend. Im umgekehrten Fall liegt oft ein Abwärtstrend vor (s. Chart „Auf Talfahrt mit der Telekom“).

GOÄ – Gebührenordnung für Ärzte

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist ein wesentliches Instrument in Deutschland, um die Vergütung ärztlicher Leistungen zu regeln. Sie legt die Gebührensätze fest, die Ärzte für ihre medizinischen Dienstleistungen abrechnen können. Die GOÄ hat das Ziel, angemessene und gerechte Vergütungen zu gewährleisten, sowohl für niedergelassene Ärzte als auch für Klinikärzte. 1. Einführung in die GOÄ Mehr...

Holschuld

Die Holschuld ist eine Leistung, die sich der Gläubiger beim Schuldner holen muss, um in ihren Besitz zu kommen

Login erfolgreich

Sie haben Sich erfolgreich bei arzt-wirtschaft.de angemeldet!

×