Ob es um besondere Behandlungsmethoden oder eingesetzte Produkte geht: Wenn Ärzte über zusätzliche Angebote informieren wollen, verlinken sie auf ihrer Praxiswebsite gerne auf andere Internetauftritte. Aber Vorsicht: Das kann Ihnen statt zusätzlicher Umsätze eine Menge teuren Ärger einbringen.
Fast keine Arztpraxis kommt mehr ohne Internetseite aus. Und auf einer Vielzahl von ihnen finden sich Verweise zu anderen Angeboten im Internet (sog. Hyperlinks). Was muss jedoch derjenige beachten, der einen Verweis auf seiner im Internet betriebenen Seite einbettet? Eine Menge! Ansonsten kann es passieren, dass der Arzt dadurch keine zusätzlichen Umsätze generiert, sondern selbst tief in die Tasche greifen muss.
Weitere Informationen zur angebotenen Behandlung
Der Fall: Ein Facharzt für Orthopädie verweist für von eine ihm durchgeführte und auf seiner Internetseite beworbenen Behandlung, die der Alternativmedizin zuzuordnen ist, auf die Studienlage, die auf der Internetseite eines Verbandes dargestellt wird. Diese Studienlage wurde für unlauter gehalten. Der Arzt wurde abgemahnt, weigerte sich jedoch eine Unterlassungserklärung abzugeben. Der Arzt wurde verklagt, die Linksetzung zu dem Verband zu unterlassen. Das kann teuer werden: Verstöße gegen eine Unterlassungserklärung lösen eine Vertragsstrafe aus.
Keine Haftung durch schlichte Einbettung eines Verweises
Dieser Arzt hat jedoch Glück gehabt: Das bloße Setzen eines Verweises auf eine andere Internetseite führt nicht dazu, dass für den dort online gestellten, möglicherweise rechtswidrigen Inhalt, bedingungslos gehaftet wird. Das befanden die Richter nach Prüfung aller Umstände.
Situationen, in denen für einen Verweis gehaftet wird
Allerdings ist Vorsicht geboten. Denn in drei Konstellationen kann der Arzt, der auf andere Internetseiten verweist, haften.
Dies ist zunächst dann der Fall, wenn der rechtswidrige Inhalt der anderen Internetseite dem Internetauftritt des Arztes zugerechnet wird, weil sich der verweisende Arzt die fremden Inhalte durch den Verweis zu eigen macht. Maßgeblich ist bei den den eigenen Internetauftritt ergänzenden Verweisen, ob es sich dabei um sogenannte „Deeplinks“ handelt, die direkt auf eine Unterseite mit (möglicherweise) rechtswidrigem Inhalt weiterleiten, oder ob auf die an sich nicht zu beanstandende Startseite verwiesen wird.
Der Arzt haftet auch dann für Links, wenn auf der Zielseite rechtswidrige Inhalte sind, die sogenannte „absolute Rechte Dritter“ verletzen. Das sind solche Rechte, die nicht nur gegenüber einzelnen Personen gelten, wie etwa bei Verträgen, sondern gegenüber Jedermann. Bei Internetverweisen besonders relevant sind Verletzungen des Urheberrechts und des Allgemeine Persönlichkeitsrechts.
Drittens haftet ein Arzt für Verweise von seiner Internetseite, wenn er ohne Weiteres hätte feststellen können, dass der Inhalt der Zielseite rechtswidrig ist oder er Hinweise hierfür erhalten hat. Unter diesen Umständen hat der Arzt eine inhaltliche Prüfungspflicht und haftet bei Verletzung dieser. Denn derjenige, der sich die Funktion von Hyperlinks zu Nutze macht, erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass rechtlich zu beanstandende Inhalte weiterverbreitet werden.

Thomas Ruppel

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