Niedergelassene Ärzte können mit Rückstellungen für Honorarrückforderungen ihre Steuerlast senken. Was Sie dabei beachten müssen, erläutert Steuerberater Dennis Janz.
Rückstellungen
Ärztinnen und Ärzte können die Art Ihrer Gewinnermittlung frei wählen. Diese erfolgt in den meisten Fällen durch die sogenannte Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Sie können aber auch die Gewinnermittlung auf Basis des Betriebsvermögensvergleichs nach § 4 Abs. 1 EStG wählen, die sogenannte Bilanzierung.
Die Ärzte, die ihren steuerpflichtigen Gewinn mittels Bilanzierung ermitteln lassen, können für bestimmte Verpflichtungen, die im EStG aufgeführt sind, Rückstellungen bilden. In der Steuerbilanz des Arztes oder der Arztgemeinschaft dürfen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG unter anderem Rückstellungen für diverse Sachleistungsverpflichtungen gebildet werden. Oder allgemein, für „Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb des Arztes ursächlich ist“. Klingt kompliziert, bedeutet aber, dass Sie im besten Fall Ihre Steuerlast mindern können.
Honorarrückforderungen
Nicht explizit im Gesetz normiert, jedoch vom Bundesfinanzhof (BFH) für zulässig erklärt, ist die Bildung solch einer Rückstellung für Honorarrückforderungen der gesetzlichen Krankenkassen (BFH Urteil vom 05.11.2014 – VIII R 13/12). Im Streitfall hatte eine Ärzte-Gemeinschaftspraxis die maßgeblichen Richtgrößen für die Verordnung von Arznei- und Heilmitteln in mehreren Quartalen des Wirtschaftsjahres erheblich überschritten. Die zuständige Kassenärztliche Vereinigung leitete daher ein Überprüfungsverfahren gegen die Gemeinschaftspraxis ein. Die Ärzte hatten daraufhin gewinnmindernde Rückstellungen in ihren Bilanzen gebildet. Die Finanzverwaltung erkannte diese jedoch nicht an und musste sich vor Gericht anschließend eines Besseren belehren lassen.
Gewinmindernde Wirkung
Rückstellungen in der Steuerbilanz mindern stets den steuerpflichtigen Gewinn in dem Wirtschaftsjahr, in dem die Bildung erfolgt ist und wirken sich dort steuermindernd aus. Deshalb sollten Ärztinnen und Ärzte in allen Fällen Rückstellungen bilden, in denen ihnen eine Honorarrückzahlungsverpflichtung gegenüber den Krankenkassen als ziemlich wahrscheinlich erscheint. Dies ist, nach der Ansicht des BFH, mit der Einleitung eines Prüfverfahrens durch die Kassenärztliche Vereinigung der Fall.
Notwendige Bilanzierung
Eine Rückstellungsbildung bedingt wie oben geschildert eine Gewinnermittlung mittels Bilanz nach § 4 Abs. 1 EStG. Ärztinnen und Ärzten, die ihren Gewinn mittels Einnahmen- Überschussrechnung ermitteln, steht die Bildung gewinnmindernder Rückstellungen nicht zu. Welche Gewinnermittlungsmethode für den einzelnen Arzt als sinnvoll angesehen werden kann, sollten betroffene Medizinier in einem ausführlichen Gespräch mit ihrem Steuerberater klären.

Dennis Janz

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