Es ist keine allzu schwere Mathematik: 450 Euro geteilt durch den Mindestlohn ergibt die Arbeitsstunden-Maximalzahl pro Monat. Weil sich der Mindestlohn nun ändert, müssen Minijobber und ihre Arbeitgeber die aber neu berechnen.
(dpa/tmn) Am 1. Januar 2021 steigt der gesetzliche Mindestlohn vom 9,35 auf 9,50 Euro pro Stunde. Das gilt auch für Minijobber, die zum Beispiel als Reinigungskraft in der Arztpraxis oder als Haushaltshilfe im privaten Bereich tätig sind. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten prüfen, ob aufgrund der Änderung die Beschäftigungszeiten anpasst werden müssen.
Bei Überschreitung drohen steuerliche Nachteile
Das zu vernachlässigen, kann massive steuerliche Nachteile bringen. Denn Minijobber dürfen maximal 450 Euro im Monat verdienen. Wer für seine Arbeit eine bestimmte Stundenzahl und Bezahlung nach Mindestlohn vereinbart hat, muss unter Umständen jetzt seine Arbeitszeit verringern. Anderenfalls bringt der höhere Mindestlohn womöglich den Minijobber-Status in Gefahr. Das ist auc hbei einer geringen Überschreitung der Mini-Job-Grenze der Fall.
Wichtig zu beachten: Am 1. Juli 2021 steigt der Mindestlohn erneut, und zwar auf dann 9,60 Euro pro Stunde. Daher sollte auch im weiteren Verlauf des Jahres 2021 an die Anpassung der Verträge gedacht werden.
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