Ein Steuerhinterzieher kann mit der strafbefreienden Selbstanzeige nachträglich Straffreiheit erlangen, wenn er durch Berichtigen, Ergänzen oder Nachholen von Angaben gegenüber dem Finanzamt dem Fiskus bislang verborgene Steuerquellen erschließt.
Voraussetzungen für die Straffreiheit sind nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( Beschluss vom 20. Mai 2010, 1 StR 577/09) unter anderem,
- dass der Täter zur Steuerehrlichkeit zurückkehrt, das heißt nunmehr durch vollständige und richtige Angaben reinen Tisch macht. Es reicht zum Beispiel nicht aus, wenn der Steuerhinterzieher von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet,
- dass die Steuerhinterziehung noch nicht entdeckt ist. Eine Tatentdeckung ist in der Regel bereits dann anzunehmen, wenn nach Aufdeckung einer Steuerquelle unter Berücksichtigung vorhandener weiterer Umstände nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit nahe liegt. Stets ist die Tat entdeckt, wenn der Abgleich mit den Steuererklärungen des Steuerpflichtigen ergibt, dass die Steuerquelle nicht oder unvollständig angegeben wurde,
- dass noch keine Durchsuchung wegen des Verdachts einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit durchgeführt wurde.
A&W-Tipp
Beachten Sie, dass die Voraussetzungen für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige deutlich verschärft wurden. Stimmen Sie entsprechende Schritte mit einem erfahrenen Rechtsanwalt oder Steuerberater detailliert ab.
Autor: Bernhard Mayer, Rechtsanwalt und Steuerberater in München, Sie erreichen ihn unter Telefon: 089 88949490, Fax: 089 8894949200 und eMail: kanzlei@bernhard-mayer.biz
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