Niedergelassene Ärzte können noch bis 31.12. die Nr. 3 GOÄ für längere telefonische Beratungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie mehrfach berechnen. Die Bundesärztekammer hat eine entsprechende Abrechnungsempfehlung herausgegeben.
Für Behandlungsfälle ab 17.11.2020 ist die mehrfache Berechnung der Nr. 3 GOÄ für längere telefonische Beratungen, je vollendete 10 Minuten, möglich. Dies teilt die Bundesärztekammer in einer aktuellen Abrechnungsempfehlung mit. Voraussetzung ist, dass das Aufsuchen des Arztes, Psychologischer Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten pandemiebedingt nicht möglich bzw. zumutbar ist, eine Videoübertragung nicht durchgeführt und die Patientenversorgung auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann. Die Regelung ist zunächst befristet bis zum 31.12.2020.
Je Sitzung höchstens viermal berechnungsfähig
Niedergelassene Ärzte sollten außerdem beachten: Die Leistung ist je Sitzung höchstens viermal berechnungsfähig. Je Kalendermonat sind höchstens vier telefonische Beratungen berechnungsfähig. Der einer Mehrfachberechnung der Nr. 3 GOÄ zugrunde liegende zeitlich bedingte Mehraufwand kann nicht zeitgleich durch ein Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes berechnet werden. Gemäß Nr. 3 der Allgemeinen Bestimmungen zum Kapitel B der GOÄ sind die Uhrzeit und die Begründung zur Mehrfachberechnung sowie die tatsächliche Dauer des Telefonates in der Rechnung anzugeben.
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