Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Buchhaltung

Da sich Arbeitgeber in Deutschland intensiv für die soziale Sicherheit ihrer Mitarbeiter engagieren (müssen), sind die Lohnkosten, die ihnen entstehen, bei Weitem höher als der eigentliche Verdienst des Beschäftigten. Und weil die Beiträge zur Sozialversicherung zumeist nur eine Richtung kennen (nämlich nach oben), steigen auch die Lohnnebenkosten mit schöner Regelmäßigkeit.

Neue Grenzen und Beitragssätze

Die Beiträge sind aber nicht der einzige Kostentreiber. Auch die Tatsache, dass der Gesetzgeber Jahr für Jahr die Beitragsbemessungsgrenze anpasst und damit festlegt, bis zu welcher Summe das Salär mit Sozialabgaben belastet wird, strapaziert das Budget von Chefs und Belegschaft.

Für das Jahr 2018 gelten die folgenden neuen Grenzen und Beitragssätze.

  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt im neuen Jahr 4.425 Euro pro Monat (53.100 Euro pro Jahr).
  • In der Renten- und Arbeitslosenversicherung/West liegt die Grenze bei 6.500 Euro pro Monat (78.000 Euro pro Jahr), in der Renten- und Arbeitslosenversicherung/Ost bei 5.800 Euro pro Monat (69.600 Euro pro Jahr).
  • Immerhin: Zum Jahreswechsel sinkt der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung um 0,1 Prozent auf insgesamt 18,6 Prozent. Damit beträgt der Rentenversicherungsbeitrag, den ärztliche Arbeitgeber zu stemmen haben, ab 2018 nur noch 9,3 Prozent.

Komplizierte Aufteilung:

Grundsätzlich werden Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte getragen. Doch es gibt Ausnahmen.

In der Krankenversicherung etwa hat der Gesetzgeber den Arbeitgeberanteil auf 7,3 Prozent festgelegt. Das entspricht der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes, den alle Kassen als Untergrenze von ihren Versicherten verlangen müssen. Diesen Teil der Lasten teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch in der Krankenversicherung paritätisch.

Etwas anderes gilt für die die Zusatzbeiträge, die die Kassen nach eigenem Dafürhalten verlangen dürfen. Sie sind allein vom Arbeitnehmer zu tragen. Ob ein Mitarbeiter bei einer teuren oder günstigen Kasse versichert ist, macht für den Arzt also keinen Unterschied. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2018 beträgt 1,0 Prozent (Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 26.10.2017).

Wichtig: Bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern müssen ärztliche Arbeitgeber ebenfalls einen Zuschuss zu deren Gesundheitskosten leisten. Da dieser sich an der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenkasse orientiert, steigen die Lohnnebenkosten für gesetzlich und privat versicherte Mitarbeiter im gleichen Umfang.

Sonderfall Sachsen

Besonderheiten gelten zudem in der Pflegeversicherung. In der Pflegeversicherung liegt der Beitragssatz bei 2,55 Prozent bzw. 2,8 Prozent für Kinderlose. Den Beitrag für Versicherte mit Nachwuchs teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen: Sowohl Arzt als auch Beschäftigter zahlen also jeweils 1,275 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens an die Kasse. Kinderlose Versicherte müssen den Zusatzbeitrag von 0,25 Prozent hingegen allein bestreiten.

Wichtig: Die oben genannte Aufteilung gilt nicht für alle Ärzte: Wer seine Praxis in Sachsen betreibt, muss für die Pflegeversicherung weniger ausgeben, als die Kollegen im Rest der Republik. Aus historischen Gründen müssen Ärzte sich hier nur mit 0,775 Prozent an der Versicherung beteiligen, der Arbeitnehmer hingegen zahlt 1,775 Prozent, wenn er Kinder hat und 2,025 Prozent, wenn er kinderlos ist.