Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Buchhaltung

Steuerberaterin und Fachberaterin für Heilberufe, Claudia Himmelsbach, erklärt im Interview mit ARZT&WIRTSCHAFT, wie Sie steuerlich am besten profitieren.

Frau Himmelsbach, welches sind die häufigsten Probleme von Praxisinhabern bei der steuerlichen Geltendmachung der Pkw-Nutzung für betriebliche Zwecke?

Ärzte versuchen oft, ein Fahrtenbuch zu führen, tun dies aber nicht ordnungsgemäß. Das heißt, es fehlen Einträge oder Benzinbelege. Das führt bei einer Betriebsprüfung häufig dazu, dass das Fahrtenbuch verworfen wird – dann aber berechnen die Behörden per Pauschal­methode und die Steuerlast steigt. Zudem sprechen sich viele Ärzte vor dem Autokauf nicht mit ihrem Berater ab und entscheiden sich dann im ­Autohaus nicht für die sinnvollste betriebliche Lösung. Vielen Ärzten ist beim Autokauf nicht bewusst, dass sie keinen Vorsteuerabzug geltend machen können. Das wissen Autohändler aber oft nicht und sprechen nur vom Nettopreis.

Aber Ärzte sind doch Unternehmer?

Das schon. Aber Ärzte erbringen oftmals gar keine umsatzsteuerpflichtigen Leistungen, höchstens in Teilbereichen. Die steuerliche Zuordnung des Autos zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen hat dann negative Folgen. Spätestens beim Verkauf des Wagens droht wegen der 100-prozentigen Umsatz-Versteuerung bei Verkauf eine oft übersehene Steuer-Falle.

Welche Praxisinhaber sollten den Pkw über das Betriebsvermögen nutzen?

Wenn ihr Fahrzeug neuwertig und hochwertig ist und die Abschreibung steuerlich voll geltend gemacht werden kann. Idealerweise wird ein Fahrtenbuch geführt, aus dem sich eine hohe betriebliche Nutzung ergibt, und zwar außerhalb der Fahrten zur Praxis: also etwa bei Hausbesuchen, Fortbildungen, Vortragstätigkeit; Aufsuchen von Zweigpraxen.

Die Anwendung der Ein-Prozent-Regelung lohnt sich, solange die tatsächlichen Kfz-Kosten höher sind als die steuerliche Zurechnung durch die Privatnutzung. Dabei ist eine große Distanz zwischen Privatwohnung und Praxis eher schädlich, weil auch dies steuerlich zugerechnet wird.

Wann ist die Nutzung über das Privatvermögen sinnvoller?

Wenn das Auto bei Praxisgründung schon vorhanden und ein paar Jahre alt ist. Hier würde keine steuerliche Abschreibung mehr geltend gemacht werden können und beim Verkauf im Betriebsvermögen ein Veräußerungsgewinn anfallen.

Auch wenn das Fahrzeug tatsächlich zu weniger als 50 Prozent für Praxiszwecke genutzt wird, ist die private Zuordnung sinnvoll. Was viele Ärzte nicht wissen: Auch bei der Zuordnung zum Privatvermögen können die Kosten gleichermaßen steuerlich geltend gemacht werden, die beruflich zuzuordnen sind. In diesem Fall sind die Anforderungen an ein Fahrtenbuch vom Finanzamt nicht so streng, wie bei der Zuordnung zum Betriebsvermögen. Verbunden mit dem großen Vorteil, dass der Verkauf des Autos steuerfrei ist.