Kostenteilung durch Kooperation: Was erlaubt ist und was nicht

Mit einer Praxisgemeinschaft können Ärzte die Betriebskosten reduzieren. Doch nicht jede wirtschaftlich lohnende Zusammenarbeit ist auch erlaubt. Wie sieht es beispielsweise bei Kooperationen mit Physiotherapeuten oder Heilpraktikern aus? Ein Rechtsexperte erklärt, bei welchen Konstellationen Ärzte vorsichtig sein müssen.
Viele Patienten wünschen sich neben der schulmedizinischen Betreuung auch alternative Behandlungsmethoden. Sie haben Interesse an Naturheilkunde sowie der Alternativ- und Komplementärmedizin. Einige Ärzte folgen dem Trend mit eigenen Angeboten, andere suchen auch die Kooperation mit Heilpraktikern. Doch rechtlich gesehen gibt es hier einiges zu beachten. Es stellt sich die Frage: Was ist zwischen Arzt und Heilpraktiker überhaupt alles erlaubt?
Das sagt die Berufsordnung
Denn eine medizinische Kooperation zwischen Ärzten und Heilpraktikern ist problematisch. In Bayern ist sie nach § 23a Abs. 1 S. 2 BO zum Beispiel sogar verboten. Andere Berufsordnungen sind nicht ganz so deutlich, schließen die Zusammenarbeit dennoch aus: Ärzten ist nach § 23b Musterberufsordnung die medizinische Kooperationsgemeinschaft nur mit ausgewählten Partnern gestattet. Das Berufsbild des Heilpraktikers ist hiervon nicht erfasst. Denn der Beruf des Heilpraktikers ist noch nicht einmal ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf.
Wer gegen das Verbot verstößt, dem drohen neben berufsrechtlichen Maßnahmen auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Kollegen oder mögliche Unterlassungsansprüche und Schadenersatzforderungen von Patienten. In bestimmten Konstellationen drohen sogar Strafverfahren, vor allem bei der Zuweisung gegen Entgelt sowie der Abrechnung durch Heilpraktiker erbrachter Leistungen durch den Arzt.
Mögliche Zusammenarbeit
Die gemeinsame Nutzung von Personal, Räumlichkeiten, der Einrichtung und medizinischen Geräten ist dagegen – jedenfalls unter Einhaltung besonderer Vorkehrungen – möglich. Allerdings darf eine solche Organisationsgemeinschaft nicht der Umgehung des vorstehenden Verbots dienen. Ärzte müssen vor allem den Datenschutz und ihre Verschwiegenheitspflicht wahren. Sicherzustellen ist auch eine strikte Trennung der beiden Berufe. Eine gemeinsame Behandlung darf nicht stattfinden. Der Arzt sollte nicht am Umsatz des Heilpraktikers partizipieren. Und auch bei der Werbung ist Zurückhaltung geboten.
Wie sieht es mit Physiotherapeuten aus?
Physiotherapeuten haben einen Ausbildungsberuf erlernt. Hier sieht jedenfalls die Musterberufsordnung unter engen Voraussetzungen eine Möglichkeit zur Kooperation vor. Aber auch hier gibt es von Bundesland zu Bundesland Unterschiede. Es gilt die jeweilige Fassung des Bundeslandes, in dem die Arztpraxis liegt.
Wichtig: Der Physiotherapeut darf den Arzt nicht aus eigenwirtschaftlichen Überlegungen in seiner Verordnungsweise beeinflussen. Der Verweis auf externe Behandler muss möglich bleiben. Verantwortungsbereiche sind klar zu trennen.
Letztlich sollten sich Ärzte angesichts der rechtlichen Risiken vor jedweder Kooperation anwaltlich beraten lassen. So können sie mögliche Haftungsrisiken, Regresse und Strafen vermeiden.

Andreas Staufer

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