Minderjährige Patienten: Vorsicht bei Abrechnung über die Verrechnungsstelle

So verhindern Sie Honorarausfälle bei der Behandlung Minderjähriger
Das Urteil des Landgerichts Mannheim bedeutet für die Ärzteschaft vor allem eines: Rechtsunsicherheit und Mehrarbeit – und zwar mindestens so lange, bis eine höchstrichterliche Entscheidung zu diesem Thema ergangen ist. Und das kann dauern.
Die in zweiter Instanz unterlegene Abrechnungsstelle hat gegen die Entscheidung des Landgerichts zwar Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt. Doch das Urteil der Karlsruher Richter wird selbst im besten Fall noch eine Weile auf sich warten lassen.
Bis dahin bleiben die Auswirkungen auf die Honorarabtretung an privatärztliche Verrechnungsstellen bei minderjährigen Patienten erheblich.
Keine unautorisierte Weitergabe
Denn auch weiterhin gilt: Bei Abtretung einer Forderung an eine Abrechnungsstelle müssen Ärzte alle zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte erteilen und dem Dienstleister die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden auszuhändigen. Da darunter auch sensible Patientendaten, wie zum Beispiel Diagnoseschlüssel fallen, kann die Weitergabe eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht bedeuten. Um das zu verhindern, braucht der Niedergelassene daher die Einwilligung des Patienten – oder seiner gesetzlichen Vertreter.
Die Tatsache, dass das Urteil bei Minderjährigen Patienten nun explizit eine Einwilligung beider Elternteile fordert, wirft in der Praxis erhebliche Probleme auf. Im Regelfall begleitet schließlich nur ein Elternteil das Kind zur Behandlung. Eine Unterschrift beider Elternteile in der Einwilligungserklärung zu erlangen, wird daher nur in Ausnahmefällen möglich sein.
Experten raten daher dazu, den anwesenden Elternteil schriftlich zusichern zu lassen, dass der andere Elternteil ebenfalls mit der Datenweitergabe einverstanden sei. Ob eine solche Zusicherung ohne Vollmacht des so vertretenen auch gerichtsfest ist, bleibt freilich abzuwarten.
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