Als Mediziner müssen Sie sich ständig über die neuesten Entwicklungen, den aktuellsten Forschungsstand und erprobte Medikamente und Therapien auf dem Laufenden halten. Fortbildungen, Seminare und Kongressbesuche bieten Ihnen medizinischen Mehrwert, kosten aber auch eine Kleinigkeit. Ausgaben für Weiter- und Fortbildung können Sie jedoch als Betriebsausgabe in Ihrer Gewinnermittlung angeben.
Ob Seminar oder Fachveranstaltung: Kosten für Ihre Fortbildung können Sie komplett von der Steuer absetzen. Damit das Finanzamt diese Ausgaben anerkennt, müssen allerdings zwei grundlegende Voraussetzungen gegeben sein:
1. Es darf sich nicht um eine erstmalige Ausbildung, das erste Studium oder einen Schulabschluss handeln.
2. Es müssen ausschließlich berufliche Gründen für die Fortbildung vorliegen.
Achtung: Privatvergnügen nicht steuerlich absetzbar
Wenn Sie also einen Sprachkurs besuchen, bleibt dies als Privatvergnügen bei der Gewinnermittlung außen vor. Auch Angebote, deren Inhalte Sie zwar auch für den Beruf nutzen können, die aber nicht speziell auf die Praxis ausgerichtet sind, akzeptiert das Finanzamt nicht. Dazu gehört zum Beispiel ein allgemeiner Computerkurs ohne konkreten beruflichen Bezug. Gerade in Kursen, die allgemeine Weiterbildung anbieten, geht es häufig um Schlüsselkompetenzen: zum Beispiel das Erlernen einer Fremdsprache, der bessere Umgang im Team oder Führungsqualitäten. Diese Inhalte sind für Sie sicher nützlich, bringen Ihnen aber auch im Privatleben etwas. Damit das Finanzamt mitspielt, müssen Sie schon nachvollziehbar argumentieren, was dieser Kurs mit Ihrer Praxis zu tun hat. Unstrittig ist in der Regel eine Weiterbildung im ausgeübten Beruf – also ein Kurs, mit dem Sie Ihre medizinisch-therapeutischen Kenntnisse erhalten oder neuen Anforderungen anpassen.
Kongress: Straffes Programm erforderlich
Wenn Sie zu einem Ärztekongress reisen, sollten touristische Anteile so gut wie nicht vorkommen. Die Ausgaben für solche Veranstaltungen erkennt das Finanzamt nur dann an, wenn das Programm straff organisiert und die Reise überwiegend von beruflicher Bildung geprägt und wenig Freizeit gegeben war. Als Faustformel können Sie bei einem beruflichen Anteil von täglich 8 Stunden von einer steuerlich relevanten Fortbildung ausgehen. Mehr dazu lesen Sie hier.
Absetzbar: Teilnahmegebühr, Literatur, Arbeitsmittel
Als Betriebsausgaben können Sie sämtliche Kosten, die mit der Fortbildung zusammenhängen, steuerlich geltend machen. In erster Linie gehören dazu
• die Kurs- oder Teilnahmegebühren,
• Fachliteratur,
• Büromaterial und Kopien,
• Nutzungsgebühren für Bibliotheken und Datenbanken oder auch
• Reisekosten.
Bei Fahrten mit dem Auto setzen Sie entweder die tatsächlich entstandenen Kosten an oder Sie nutzen die Kilometerpauschale in Höhe von 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer. Denken Sie außerdem an Reisenebenkosten – etwa für die Gepäckaufbewahrung im Bahnhofsschließfach, Parkkosten oder Mautgebühren.
Die Kosten für die Hotelrechnung (ohne Frühstück) müssen Sie in Ihrer Gewinnermittlung nachweisen. Darüber hinaus dürfen Sie – abhängig davon, wie lange Sie weg waren – Verpflegungspauschalen geltend machen. Wie hoch diese Pauschalen ausfallen, richtet sich außerdem danach, ob Sie im In- oder Ausland unterwegs waren.
Elter Constanze
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Journalistin. Autorin. Moderatorin. Expertin darin, Steuern in Worte zu fassen. In Hörfunk, Video und Print. Im Internet und in Büchern. Für Fach- und Schulbuchverlage und öffentliche Auftraggeber. Für Steuerkanzleien und Unternehmen.