Neues Jahr, neue Vorschriften bei der Buchhaltung. Fast so obligatorisch wie gute Vorsätze sind zum Jahreswechsel auch Änderungen bei den Steuervorschriften. Einige davon sorgen auch für Neuerungen in Arztpraxen. Damit Sie zukünftig bei der Abrechnung nicht aus Versehen in eine Steuerfalle tappen, erfahren Sie hier auf einen Blick, was Sie dieses Jahr neuerdings beachten müssen.
Mehr Geld im Mindestlohnbereich
2019 steigt der Mindestlohn in allen Branchen um 42 Cent auf aktuell 9,19 Euro an. Sofern keine gesetzlich vorgeschriebenen Tarifverträge gelten, sind Mini- und Midi-Jobs auch in Arztpraxen ein praktisches Instrument, um das Personal nachfrageorientiert auszulasten. Auch auf die Gleitzone zwischen Midi- und Mini-Jobs wirkt sich die Lohnerhöhung positiv aus, diese wird nämlich größer. Zwar dürfen Mini-Jobber nach wie vor nicht mehr als 450 Euro monatlich verdienen. Anders sieht das bei Beschäftigten im Midi-Bereich aus. Ihr Verdienst darf sich seit dem Jahreswechsel zwischen 450 und 1.300 Euro monatlich bewegen. Steuern und Beiträge zur Krankenkasse werden vom jeweiligen Arbeitgeber in diesem Fall nach wie vor pauschal an die Mini-Job-Zentrale abgeführt. Dagegen gibt es keine Lockerungen bei der Dokumentationspflicht, deren strenge Vorschriften unbedingt eingehalten werden müssen.
Samstagszuschlag wird ausgeweitet
Seit 2019 dürfen auch Fachärzte in den Bereichen diagnostische Radiologie und Strahlentherapie, die samstags in der Zeit von 7 bis 14 Uhr Patienten behandeln, den Samstagszuschlag anwenden. Für die entsprechende Gebührenordnungsposition 01102 dürfen die behandelnden Ärzte 10,76 Euro berechnen.
Frauenärzte bekommen rückwirkend mehr Geld
Niedergelassene Gynäkologen bekommen im Zuge der Abrechnung von sogenannten „geburtsmedizinischen Leistungen“ mit dem neuen Jahr fast doppelt so viel Geld zurück. Grund dafür ist, dass sich die Spitzenverbände GKV und KBV geeinigt haben. Dadurch müssen sich Krankenkassen aber 2019 stärker an den Haftpflichtprämien im Rahmen der Geburtshilfe beteiligen. Für eine belegärztliche Geburt werden nun gut 214,29 Euro mehr bezahlt (ein Plus von 97,30 Euro). Im Fall einer ambulanten Geburt liegt der Betrag seit Neuestem bei 81,93 Euro. Beide Geburtsarten werden über die Gebührenordnungsposition 08411 abgerechnet.
Gestiegene GOP-Bewertung bei häuslicher Krankenpflege und Knochendichtemessung
Die hausärztliche Versichertenpauschale 03000 liegt für Patienten ab 76 Jahren seit diesem Jahr bei 22,84 Euro. Der Betrag kann für jeden Behandlungsfall geltend gemacht werden. Dabei ist es unerheblich, ob die häusliche Krankenpflege auf Anordnung stattfindet oder nicht. Bei Hausärzten ist diese Verordnung bereits Teil der Pauschale. Fachärzte setzen die häusliche Krankenpflege immer noch über die Gebührenordnungsposition 01420 fest. Aktuell wird die Versorgungsentwicklung aber noch genauer untersucht. Was die Messung der Knochendichte angeht, so gilt hier seit 1. Januar 2019 eine Vergütung in Höhe von 29 Euro (zuvor 17 Euro).
Viele neue Vorschriften für 2019
Für Ärzte und Angestellte in Praxen gibt es für das laufende Jahr einiges zu beachten. Eine wichtige Rolle spielt vor allen Dingen der gestiegene Mindestlohn. Dagegen haben bestimmte Ärztegruppen Anspruch auf eine höhere Vergütung ihrer Leistungen. Damit die Abrechnung am Ende des Jahres also stimmt, ist es wichtig, sich mit den Neuerungen intensiv auseinanderzusetzen.
Dieser Beitrag entstand in Kooperation mit Haufe-Lexware.
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