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Was Sie beim Nachweis von Bewirtungsaufwendungen beachten müssen


Gedeckter Tisch

In einem schicken Restaurant den Umbau der Praxis besprechen und die Rechnung von der Steuer absetzen? Das kann funktionieren. Allerdings müssen Ärzte beim Sammeln der Bewirtungsbelege einige wichtige Regeln beachten.

Grundsätzlich gilt: Praxisinhaber, die aus betrieblichem oder geschäftlichem Anlass Essen und Getränke ausgeben, können die dafür entstehenden Kosten steuerlich geltend machen. Allerdings ist Geschäftsessen nicht gleich Geschäftsessen.

Die Finanzverwaltung unterscheidet zwischen geschäftlicher und betrieblicher Bewirtung.

Unterschiedliche Nachweispflichten

Ärzte, die die Kosten eines Geschäftsessens von der Steuer absetzen wollen, müssen die Höhe der Kosten und die betriebliche Veranlassung des Essens nachweisen. Dazu verlangt das Finanzamt Angaben zu Ort und Tag, den Teilnehmern und dem Anlass der Bewirtung sowie zur Höhe der Aufwendungen. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, genügen Angaben zum Anlass der Bewirtung und zu den teilnehmenden Personen. In jedem Fall aber muss die Rechnung des Restaurants dem Nachweis beigelegt werden.

Möchten Praxisinhaber eine betriebliche Bewirtung nachweisen, haben sie die folgenden Punkte zu dokumentieren:

Wichtig ist zudem, dass die Rechnungen von Hotels und Restaurants die Voraussetzungen des Paragrafen 14 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes erfüllen. Zu beachten ist außerdem, dass sich auf der Rechnung eine Registriernummer befindet und der Name sowie die Anschrift des Restaurants genannt wird. Ebenfalls auf der Rechnung abgedruckt sein muss die Steuer- oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Gaststätte.

Den eigenen Namen und die Anschrift der Praxis darf der Arzt handschriftlich eintragen.

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