Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxisführung

Wer krank ist, geht zum Arzt. Doch was passiert, wenn der umgekehrte Fall eintritt und derjenige krank wird, der beim Arzt arbeitet? Dieses Szenario wollen nicht nur Praxisinhaber verhindern. Auch der Gesetzgeber überlässt beim Thema Arbeitsschutz nichts dem Zufall. Entsprechend gibt es strikte Vorgaben, welchen Anforderungen Arbeitsplätze in verschiedenen Berufen genügen müssen.

Arbeitgeber in der Pflicht

Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz hat daher jeder Arbeitgeber „durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind“. Doch auch wenn – gerade in der Pandemie – vor allem der Infektionsschutz im Vordergrund steht, gibt es auch andere wichtige Vorgaben, die Ärztinnen und Ärzte bei der Einrichtung ihrer Praxis berücksichtigen müssen – auch und gerade in jenen Räumen, die eher der Verwaltung als der Behandlung von Patienten gewidmet sind.

So bestimmt zum Beispiel die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.2, wie „Raumabmessungen und Bewegungsflächen“ gestaltet sein müssen. Vorgeschrieben ist unter anderem, dass Arbeitsräume eine Grundfläche von mindestens acht Quadratmetern aufweisen müssen. Wenn mehr als nur ein Arbeitsplatz eingerichtet werden soll – etwa an der Anmeldung –, sind für jeden weiteren Platz nochmals mindestens sechs Quadratmeter erforderlich. Grundsätzlich gilt allerdings, dass Ärzte nach Möglichkeit etwas großzügiger planen sollten, denn auch Büromöbel brauchen Platz. Zudem müssen sich Mitarbeiter, etwa mit einem mobilen Bürostuhl, noch ausreichend bewegen und Schubladen und Türen von Schränken und Rollcontainern problemlos öffnen können.

Ergonomie berücksichtigen

Um sicherzustellen, dass Arbeitnehmer nicht zu beengt und vor allem ergonomisch sitzen können, müssen Arbeitsplätze am Bildschirm mindestens einen Meter tief und breit sein, die Bewegungsfläche muss mindestens 1,50 Quadratmeter betragen. Auch die Sitzabstände und Neigungswinkel von Monitoren sind vorgegeben (siehe Kasten). Wichtig ist zudem, dass zusätzlich zu den Bewegungsflächen noch genügend Platz für die sogenannten Verkehrs- und Fluchtwege bleibt. Und weil man in Deutschland auch für Notfälle klare Normen braucht, sind auch deren Mindestausmaße geregelt: Arbeitnehmer, die in ihrem Büro hin- und herlaufen und zugleich in der Lage sein wollen, im Ernstfall zu flüchten, brauchen – ausgelegt auf fünf Personen – einen Gang, der mindestens 87,5 cm breit ist. Der Gang, der zum Fenster bzw. zum Heizkörperregler führt, muss einen halben Meter breit sein.

Frau am Schreibtisch und am Stehpult

Foto: Reneshia – stock.adobe.com

Große Büros und hohe Decken

Bleibt die Frage, wie viel Luft nach oben einer Schreibtischkraft in deutschen Arztpraxen zusteht. Hier gilt: Je größer die Grundfläche des Arbeitsraums, desto höher muss auch die Decke hängen. Während Büroräume mit bis zu 50 Quadratmetern nur mindestens 2,50 Meter hoch sein müssen, steigt die Mindesthöhe bei größeren Räumen auf 2,75 Meter.

Flexible Anpassungen müssen möglich sein
Welche Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze zu stellen sind, ist unter anderem davon abhängig, welche Technik zum Einsatz kommt (CRT- oder LCD-Monitore). Aber auch die Größe der Bildschirme und die Art und Weise der Tätigkeit beeinflussen, welche Mindestabstände zu wahren sind. Verrichtet ein Mitarbeiter typische Büroarbeiten, bei denen die Leseaufgabe im Vordergrund steht, sind Sehabstände von 500 mm bis 650 mm meist eine gute Wahl. Wichtig ist aber auch, dass die Arbeitnehmer die Helligkeit der Bildschirmanzeige und den Kontrast der Text- und Grafikdarstellungen auf dem Bildschirm nachjustieren und an ihre Bedürfnisse anpassen können. Auch der Neigungswinkel des Monitors sollte sich entsprechend verändern lassen. Gleiches gilt für die Tastatur, die zudem vom Bildschirm getrennt sein muss.