Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxisführung

Rezept für verschreibungspflichtige Medikamente verlegt oder verloren? Wenn Patienten eine neue Verordnung benötigen, gelten für die behandelnden Ärzte bestimmte Regeln.

Was passiert, wenn man ein Rezept verloren hat?

Ist ein nicht eingelöstes Rezept verschollen, können Ärzte in Ausnahmefällen eine sogenannte Wiederholungs- oder Zweitverordnung ausstellen. Wichtig ist, dass es sich dabei um eine exakte Kopie des bereits ausgestellten Rezepts handelt. Darauf weisen die Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein und Bayern hin. Eine Kennzeichnung als „Zweitverordnung“ und ein Vermerk wie „Original vom Patienten verloren“ genügen demzufolge, um Diskussionen beim Einlösen des erneuten Rezepts in der Apotheke zu verhindern.

Warum Ärzte auf die Zweitverordnung hinweisen müssen

In der Vergangenheit kursierten verschiedene ärztliche Kennzeichnungen und Vermerke, um zu verdeutlichen, dass es sich um ein erneut ausgestelltes Rezept handelt, weil die Originalverordnung weg ist. Dies hatte wiederholt zu Ablehnungen geführt. Denn Apotheken, die zum Beispiel Kopien beliefern, riskieren, dass die Krankenkasse dies beanstandet und die Erstattung eines Arzneimittels verweigert.

Seit einer Neufassung des Rahmenvertrags über die Arzneimittelversorgung im Jahr 2016 ist dieses Problem gelöst. Hiernach dürfen Krankenkassen erneut ausgestellte Verordnungen mit einem Hinweis, der die doppelte Verordnung kennzeichnet, nicht mehr retaxieren. Wenn anstelle von „Wiederholungsverordnung“ etwa der Vermerk „Duplikat“ aufgebracht ist, handelt es sich um einen unbedeutenden Formfehler.

Dem Patientenwunsch nach einer erneuten Ausstellung von Kassenrezepten als Ersatz für unauffindbare Verordnungsblätter sollten Niedergelassene nur nach sorgfältiger Prüfung entsprechen, weil sich die Einlösung der Urdokumente in einer Apotheke nicht ausschließen lässt. Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt rät, die Zweitverschreibung des Arzneimittels mit dem aktuellen Tagesdatum auszustellen. Das neu ausgestellte Rezept sollten Ärztinnen und Ärzte in der Patientenakte dokumentieren. Bei einem Verdacht auf Betrug oder Missbrauch ist es zudem berufsrechtlich zulässig, die Zweitverordnung abzulehnen.

Mit welchen Fehlern ein Rezept eingelöst werden darf

Dies sind laut dem aktuellen Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung weitere unbedeutende und nicht retaxierbare Formfehler bei der Rezept-Ausstellung:

  • Wenn bei fehlerhaften Abkürzungen oder bei Schreibfehlern die Identifikation des Arztes, des Versicherten oder der Institutionen (MVZ, Gemeinschaftspraxis, Krankenkasse) gewährleistet sowie Gegenstand und Menge der Verordnung unmissverständlich gesichert bleiben.
  • Wenn die Arztunterschrift auf einer Verordnung zwar unleserlich, aber keine Paraphe oder ein anderes Kürzel ist.
  • Wenn Verordnungen einen erkennbaren Irrtum enthalten, unleserlich sind oder Angaben fehlen und die Apotheke dies in Rücksprache mit dem verordnenden Arzt korrigiert oder ergänzt.
RECHTSGRUNDLAGE
Das besagt der aktuelle Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Deutschen Apothekerverband gemäß Paragraf 6:

  •  „Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn (…) bei Verlust der Originalverordnung eine erneute Originalverordnung erfolgt, wobei ein die doppelte Verordnung kennzeichnender Aufdruck (unter anderem Duplikat) dann unschädlich ist.“

EV: 4/2021