Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxisführung

In der Mittagspause schnell die Post erledigen. Nach der Sprechstunde Hausbesuche absolvieren: Klassische Arbeitszeiten von neun bis fünf kennen niedergelassene Ärzte oft nur vom Hörensagen. Und auch für die meisten Praxismitarbeiter sind Überstunden ein weitverbreitetes Phänomen.

So mancher Arzt zahlt seinen MFAs daher – in weiser Voraussicht – ein übertarifliches Gehalt oder zeigt sich bei Gratifikationen und Boni besonders großzügig. Sollten findige Mitarbeiter jedoch auf die Idee kommen, zusätzlich eine Extra-Vergütung für geleistete Überstunden zu verlangen, müssten die meisten Ärzte wohl bezahlen. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitsvertrag etwas anderes vorsieht.

Trügerische Sicherheit

Der Grund: Pauschale Formulierungen, nach denen „erforderliche Überstunden mit dem Monatsgehalt abgegolten sind“, sind das Papier nicht wert, auf dem sie stehen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits im Jahr 2010 entschieden (Az. 5 AZR 517/09) und seine Rechtsauffassung inzwischen mehrfach bestätigt (Az. 5 AZR 765/10 und Az. 5 AZR 406/10).

Das bedeutet jedoch nicht, dass Abgeltungsklauseln grundsätzlich verboten sind: Damit die Gerichte solche Formulierungen gelten lassen, müssen sie nur genau definieren, wie viele Überstunden durch das Gehalt mit bezahlt sein sollen. Sie dürfen keinesfalls nur pauschal mit „etwa erforderliche Mehrarbeit“ beschrieben sein.

Wer zum Beispiel bei einer 40-Stunden-Woche seiner Empfangsdame vier Überstunden oder zehn Prozent der Arbeitszeit pauschal mit dem Arbeitsentgelt erfassen will, kann das ohne Weiteres tun. Ferner anfallende Extraarbeit ist jedoch zusätzlich in Freizeit oder Geld auszugleichen.

Wann Überstunden vergütet werden müssen

Immerhin: Ärzte müssen Überstunden ihrer Mitarbeiter nur dann vergüten, wenn sie die Mehrarbeit ausdrücklich angeordnet, gebilligt oder geduldet haben. Gerade was das letzte Kriterium angeht, ist die Rechtsprechung allerdings recht schnell zufrieden. So bejaht etwa das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg eine Duldung schon dann, wenn der Arbeitgeber „Arbeitsleistungen, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen“, über mehrere Wochen entgegennimmt und gleichzeitig keine Gegenmaßnahmen ergreift, „um eine freiwillige Ableistung von Überstunden zu unterbinden“ (Az. 15 Sa 166/10).

Und auch das sollten niedergelassene Ärzte stets im Kopf haben: Mehr als 48 Stunden pro Woche dürfen selbst die fleißigsten Mitarbeiter nicht arbeiten. So will es das Arbeitszeitgesetz. Ärzte, die ihre Helferinnen länger einsetzen – womöglich sogar auf Dauer – riskieren bis zu 15.000 Euro Bußgeld, wenn die Behörden darauf aufmerksam werden.

Bitte beachten Sie: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und kann eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen.