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Praxisverkauf nach neuem Recht


Hausschlüssel mit blauem Haus-Anhänger

Mit dem geplanten Versorgungsstärkungsgesetz soll die Nachbesetzung von Praxen reformiert werden. Viele Ärzte sehen den drohenden Zwangsaufkauf aber kritisch. Hier die wichtigsten Ausnahmeregelungen, wann Praxen trotz Überversorgung nachbesetzt werden können.

Noch im Sommer wird – aller Voraussicht nach – das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz in Kraft treten. Dabei soll auch das Nachbesetzungsverfahren reformiert werden, um eine bessere geografische Verteilung der Leistungserbringer zu erreichen.

Kann-Regel soll zu Soll-Regel werden

Die bisherige Regelung sieht vor, dass ein Nachbesetzungsverfahren untersagt werden kann, wenn der betroffene Planungsbezirk überversorgt ist. Diese „Kann“-Regelung soll in eine „Soll“-Regelung überführt werden. Das heißt: Kassenarztsitze in gesperrten Bezirken sollen (= müssen) aufgekauft werden – außer es greift eine der Ausnahmeregelungen wie die Nachbesetzung

Rechtzeitige Beschäftigung mit Versorgungssituation

Wer seine Praxis in einem überversorgten Gebiet verkaufen möchte, muss sich rechtzeitig mit der Versorgungssituation und der Qualifikation des Praxiskäufers befassen. Für die Zulassung im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens muss der Praxisveräußerer einen Antrag auf Ausschreibung des Kassenarztsitzes stellen. Dieser Antrag erfordert neben einer der genannten Ausnahmen auch die Zusicherung des Käufers, die Praxis fortzuführen.

Gleichzeitig muss sich der Praxiskäufer bewusst machen, dass der Erwerb der Praxis ohne Nachbesetzung des Kassenarztsitzes für ihn wertlos sein wird, da dieser seine zukünftige Existenzgrundlage darstellt. Auf der anderen Seite wird ein Praxiskäufer nur dann bereit sein, die Praxis fortzuführen und den Kaufpreis zu zahlen, wenn er zugelassen wird.

Eine Zwickmühle, die einer sachgerechten vertraglichen Regelung bedarf: Daher sind stets ein vertraglicher Vorbehalt zu vereinbaren und die Erfolgsaussichten des Nachbesetzungsverfahrens im Vorfeld genau zu prüfen.

Der Autor: Dr. Florian Plagemann, Rechtsanwalt bei CMS Hasche Sigle

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