Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxiskauf

Herr Boos, kurz zur Klärung Ihres Berufes. Sie sind öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Praxen. Inwieweit unterscheidet sich Ihre Bezeichnung von der anderer Gutachter?

Der Begriff des Sachverständigen oder Gutachters ist durch kein Berufsgesetz geschützt. Im Prinzip kann sich jeder als Sachverständiger bezeichnen. Der Unterschied liegt in der öffentlichen Bestellung und Vereidigung. Sie fordert eine überdurchschnittlich hohe Sachkunde, die nachgewiesene Berufserfahrung und verpflichtet zu kontinuierlichen Fort- und Weiterbildungen. Des Weiteren müssen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige weisungs- und interessenfrei, unabhängig und unparteiisch agieren. Und hier liegt der große Pluspunkt: Know-how kombiniert mit Unabhängigkeit. Nicht umsonst werden in nahezu allen Fällen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige bei Gericht eingesetzt.

Was können Ärzte generell beim Kauf, Verkauf oder der Bewertung der Praxis beachten?

Bei Bewertungen im Rahmen von Käufen oder Verkäufen von Praxen gibt es große Unterschiede. Die Bewertungsmethode muss die zum Zeitpunkt vorherrschenden Marktgegebenheiten darstellen können. Gut beraten sind Ärzte, wenn sie darauf achten, dass kein Pauschalansatz oder eine Ermittlung allein auf Basis des Umsatzes bei der Bewertung erfolgt, denn das Modifizierte Ertragswertverfahren stellt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die vorzugswürdige Bewertungsmethode dar und bestimmt den Wert (bei profunder Anwendung) adäquat. Ein qualifizierter Gutachter wird wissen, was gemeint ist, wenn Sie dies ansprechen. Wer auf pauschale Methoden setzt, riskiert zum Teil erhebliche finanzielle Einbußen, weil schlicht die Bewertung nicht stimmt bzw. die Realität nicht widerspiegelt.

Bedeutung von Fachrichtung und Standort

Können Sie ein Beispiel für zwei wichtige Bewertungskriterien nennen?

Enorm wichtig für die Bewertung ist zum einen die Fachrichtung der Arztpraxis und ebenso wichtig ist der Standort. Eine Arztpraxis in München hat an diesem Standort einen deutlich höheren Wert als eine vergleichbare Praxis in Mecklenburg-Vorpommern. Das erscheint logisch, wird aber oft bei den Bewertungen außer Acht gelassen bzw. nicht transparent erläutert.

Auf welche weiteren Faktoren sollte bei der Praxisbewertung geachtet werden?

Eine neutrale Praxisbewertung, die insbesondere die Fachrichtung und den Standort berücksichtigt, ist wichtig. Mit der Bestimmung des objektivierten Praxiswertes sollte dem Verkehrswert, also dem Marktwert, entsprochen werden. Bei der Ermittlung des Wertes sind die individuellen Eigenschaften der Arztpraxis als Unternehmen herauszufiltern. Der Bundesgerichtshof (Vorinstanz OLG Hamm vom 15.01.2009, Az: 1 UF 119/07) hat in seiner Entscheidung vom 09.02.2011 (Az.: XII ZR 40/09) die Anwendung der modifizierten Ertragswertmethode manifestiert. Besonders billigt der Bundesgerichtshof zur Bestimmung des Praxiswertes, der auch am Markt erzielbar sein muss, dem Standort eine maßgebliche Rolle zu.

Ein Gutachten zur Praxisbewertung muss für alle verständlich sein

Welche wichtigste Eigenschaft muss ein qualifiziertes Gutachten haben?

Für mich ist das allerwichtigste, dass die Adressaten eines Wertgutachtens, also der Auftraggeber, Käufer, Verkäufer oder bei gerichtlichen Streitigkeiten das Gericht, das Gutachten verstehen können. Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Herleitung des Praxiswertes müssen bei einem qualifizierten Gutachten gegeben sein. Alle Variablen sind verständlich und nachvollziehbar zu erläutern.

Was ist für den Kauf bzw. Verkauf einer Arztpraxis zu beachten?

Eine rechtzeitige Marktsondierung ist für den Praxisverkäufer oberste Priorität, wenn er einen optimal geeigneten Nachfolger finden möchte, denn das Praxisimage, wie auch der Patientenstamm, die Praxisführung etc. entsprechen im besten Fall den Vorstellungen des Käufers. Eine realistische Preiseinschätzung als Verhandlungsbasis – seitens des Praxisverkäufers und des Käufers – ist ebenfalls wichtig. Hier kann zum Beispiel ein qualifiziertes Gutachten Grundlage für den Verkauf sein – und das für beide Seiten; Verkäufer und Käufer. Relevante Dokumente wie Gewinnermittlungen der vergangenen drei Jahre mit Anlagenverzeichnis, Arbeitsverträge und eine aktuelle Gehaltübersicht der Mitarbeiter sowie Mietvertrag der Praxisräume wollen von jedem Käufer eingesehen werden.

Für den Praxiskäufer kommt hinzu, dass er eine rechtzeitige Absprache mit seinem Finanzberater treffen sollte, die Finanzierung sollte stehen.

Später ist die gewählte (Rechts)-Form der Niederlassung wichtig, denn sie hat Einfluss auf die Möglichkeiten zu wachsen und zusätzliche Kooperationspartner aufzunehmen. Eine neu gekaufte Arztpraxis ist ein Unternehmen und kommt heute ohne Marketingstrategie nicht mehr aus. Auch dies sollte berücksichtigt werden.

Latente Steuerlast beim Praxisverkauf wird oft vergessen

Können Sie noch ein Beispiel aus der Praxis nennen, was im Kontext der Bewertung von Arztpraxen auch noch relevant ist?

Bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichs im Rahmen einer Scheidung werden bei der Bestimmung des Praxiswertes (und dessen anteiliger Zurechnung) oftmals verheerende Berechnungsfehler gemacht. Zum einen muss der Verkehrswert der Praxis ermittelt werden, also das, was auch tatsächlich am Markt erzielbar ist. Ebenso muss dann die sogenannte latente Steuerlast (Einkommensteuer, die bei Veräußerung zu zahlen wäre) in Abzug gebracht werden, deren Ermittlung oft vergessen wird, was mit großen finanziellen Einbußen für den Ausgleichsverpflichteten (i.d.R. den Arzt) einhergeht.

Hierzu ein vereinfachtes Rechenbeispiel:

Eine Praxis hat einen Wert von 100.000 Euro.
Im Rahmen des Zugewinnausgleichs zahlt Partner A 50.000 Euro an Partner B.
So sollte jeder 50.000 Euro erhalten.

Vergessen wurde, dass auf die 100.000 Euro auch eine Steuerlast fällt, die in diesem Beispiel 30.000 Euro beträgt. So wären eigentlich nur 70.000 Euro zu verteilen (jeder Partner erhält 35.000 Euro). Der Bundesgerichtshof nennt dies Verteilung unter „Netto“gesichtspunkten. Zahlt Partner A aber 50.000 Euro an B, so verbleiben ihm auf Grund der späteren Versteuerung (bei dem konkreten Verkauf) selbst nur 20.000 Euro (100.000 Euro – 50.000 Euro an Partner B – 30.000 Steuer an Staat).

Fehler beim Praxisverkauf: Eklatante finanzielle Verluste drohen

Rechnet man dies nun auf reale Summen einer Praxis, wird schnell deutlich, wie eklatant die finanziellen Verluste sein können. Neben der latenten Steuerlast sind in Zugewinnausgleichsfällen noch etliche weitere Besonderheiten zu berücksichtigen. Gut beraten ist in diesem Falle, wer sich fachkundigen Rat im Vorfeld einholt.

Wo findet man entsprechende Informationen bzw. einen unabhängigen und qualifizierten Sachverständigen?

Tipps für die Bewertung, den Kauf und den Verkauf haben die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen des BVS (Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V.) auf der Website www.bvs-ev.de zum kostenfreien Download zur Verfügung gestellt. Auf dieser Homepage gibt es auch ein kostenfreies Sachverständigenverzeichnis. Hier findet man entsprechend der Region qualifizierte Fachleute.