Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxisverkauf

Für viele Ärzte ist der Verkauf ihrer Praxis – neben den Zahlungen aus dem Versorgungswerk – der wichtigste Teil der persönlichen Altersvorsorge. Das Gros der Niedergelassenen baut darauf, für das Lebenswerk einen guten Preis zu erzielen – erst recht in gesperrten Planungsgebieten. Doch die Realisierung dieses Vorhabens wird immer schwieriger. Zuletzt sorgte eine Entscheidung des Bundessozialgerichts im Hinblick auf die Übergabe eines MVZ für Aufregung:  War es bisher ein gängiges Modell, zugunsten des Praxisübernehmers auf die Zulassung zu verzichten und sich stattdessen für einige Zeit im MVZ anzustellen, haben die Kasseler Richter diese Variante mit einem Urteil allerdings extrem verkompliziert (Az. B 6 KA 21/15 R).  Vertragsärzte, die einen Praxisverkauf planen, sollten sich unbedingt professionell beraten lassen.

Schwieriges Unterfangen

Grundsätzlich haben niedergelassene Ärzte in gesperrten Planungsgebieten drei Möglichkeiten, ihre Praxis zu verkaufen:

Variante eins: Sie führen ein Nachbesetzungsverfahren nebst Ausschreibung der Zulassung durch.
Variante zwei:  Sie verzichten auf die Zulassung – zugunsten einer Anstellung in einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ).
Variante drei: Sie verzichten auf die Zulassung zugunsten einer Anstellung bei einem Vertragsarzt.

Da das Versorgungsstärkungsgesetz das Nachbesetzungsverfahrens nicht unbedingt erleichtert hat und zudem die Gefahr besteht, dass die Zulassung eingezogen wird, hat das Verzichtsmodell in den vergangenen Jahren regen Zulauf erhalten. In den meisten Fällen lief die Übergabe damit folgendermaßen ab: Der scheidende Arzt gab die Zulassung ab und blieb noch sechs Monate als angestellter Arzt auf der Gehaltsliste stehen. Danach hatte der übernehmende Arzt (und neue Zulassungs-Inhaber) die Möglichkeit, die frei werdende Arztstelle neu zu besetzen.

Neue Zeiten, schwere Zeiten

Die Zeiten, in denen das Verzichtsmodell so einfach durchzuführen war, sind nun allerdings vorbei. Eine Nachbesetzung der Arztstelle im MVZ (beziehungsweise in einer Vertragsarztpraxis) ist seit der besagten BSG-Entscheidung nur noch erlaubt, wenn der Vertragsarzt tatsächlich als angestellter Arzt im MVZ tätig geworden ist.

Durch das Urteil muss der Vertragsarzt, der auf die Zulassung verzichtet und in die Anstellung geht, nun nachweisen, dass er mindestens drei Jahre als Angestellter des MVZ gearbeitet hat. In Abständen von einem Jahr kann er seine Arbeitszeit zwar jeweils um eine  Viertelstelle reduzieren. Dennoch bleibt es dabei: Eine Abwicklung innerhalb von gerade einmal sechs Monaten ist damit vom Tisch.

Weitreichende Folgen

Ärzte, die die Praxis abgeben und kein Nachbesetzungsverfahren durchführen wollen, müssen in Zukunft also noch mehr Zeit für die Abwicklung des Verkaufs einkalkulieren: Arbeitsverträge mit einer Laufzeit von weniger als drei Jahren wird der Zulassungsausschuss nun nicht mehr genehmigen.

Schwieriger wird es zudem, sich mit dem Käufer auf einen Zeitpunkt zur Festlegung des Kaufpreises zu einigen. Denn zwischen dem Zeitpunkt, in dem die Anstellung des abgebenden Arztes genehmigt wird, bis zum Ende des Verfahrens, vergehen satte drei Jahre.  In dieser Zeit steht aber nicht endgültig fest, ob die Stelle des abgebenden Arztes nach dessen endgültigem Ausscheiden aus dem Team tatsächlich nachbesetzt werden kann. Will der Abgeber (wie meist) diese Gefahr nicht allein tragen, müssen die Parteien sich anderweitig verständigen – und das Risiko in den Kaufpreis mit einpreisen.

Fazit: War es bislang problemlos möglich, dass ein Praxisinhaber seine Praxis an ein MVZ verkauft, um anschließend nach wenigen Monaten der Anstellung in den Ruhestand zu gehen, ist diese Möglichkeit inzwischen verbaut. Wer plant, seine Praxis zu verkaufen, sollte sich daher frühzeitig beraten lassen, sich auf zähe Preisverhandlungen einstellen und für die Übergabe insgesamt  deutlich mehr Zeit einplanen, als bisher üblich.