Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Arbeitsrecht

Traditionen und Konstanten hatten es in den vergangenen Monaten schwer. COVID-19 stellte den Alltag der Menschen in allen Lebensbereichen auf den Kopf. Und daran wird sich auch in nächster Zeit wenig ändern. Was die alljährliche Steigerung des Mindestlohnes angeht, bleibt aber selbst in der Pandemie alles beim Alten. Und das bedeutet: Es geht auch im Jahr 2021 wieder nach oben.

Mindestlohn steigt von 9,35 Euro auf 9,50 Euro

Im Jahr 2020 lag der Geldbetrag, der pro Stunde mindestens zu zahlen ist, noch bei 9,35 Euro. Seit 1.1.2021 dürfen Arbeitgeber nicht weniger als 9,50 Euro pro Stunde bezahlen. Diese Untergrenze gilt nicht nur für Festangestellte sondern auch für Minijobber, die zum Beispiel als Reinigungskraft im Krankenhaus oder als Aushilfe in Praxen oder MVZ ihr Geld verdienen.

Erhöhung mit Risiken und Nebenwirkungen

Das Plus beim Mindestlohn hat bei weitem nicht nur finanzielle Auswirkungen für die Betroffenen. Die Änderung kann sich auch auf den Rechtsstatus der Beschäftigten auswirken.

Beispiel: Minijobber. Sie dürfen pro Monat nicht mehr als 450 Euro verdienen. Andernfalls werden für das Entgelt Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer fällig. Heißt konkret: Wer eine bestimmte Stundenzahl in einer Praxis oder einer Klinik arbeitet und eine Bezahlung nach Mindestlohn vereinbart hat, muss im Jahr 2021 womöglich seine Arbeitszeit verringern. Denn auch eine geringfügige Überschreitung der 450-Euro bedeutet den Verlust der damit verbundenen Privilegien. Das ist nicht nur für die Beschäftigten unerfreulich, sondern auch für den ärztlichen Arbeitgeber, den die Rentenversicherung zum finanziellen Ausgleich für nicht gezahlte Sozialversicherungsabgaben verpflichten kann. Anders ausgedrückt: Arbeitgeber, die einem 450-Euro-Jobber zu viel bezahlen, riskieren, dass die gesamte Summe der vollen Sozialversicherungspflicht unterliegt und sie die Beiträge (und etwaige Nachzahlungen) allein zu tragen haben.

Tipp: Ist es – etwa aufgrund eines hohen Arbeitsanfalls – nicht sinnvoll, die Arbeitszeit zu reduzieren, können die Beteiligten den Mini-Job auch in einen Midi-Job umwandeln. Dabei ist eine monatliche Vergütung von bis zum 1300 Euro möglich. Allerdings fällt in dieser Konstellation Lohnsteuer an und der Arbeitnehmer muss Beiträge zur Sozialversicherung leisten

Ärzte im Visier der Zollfahnder

Selbst wenn die 450 Euro-Grenze nicht gerissen wird, tun Ärzte und Kliniken gut daran, die Erhöhung des Mindestlohns penibel zu berücksichtigen. Der Grund: Arbeitgeber, die gegen die Regelungen des Mindestlohngesetzes verstoßen, müssen damit rechnen, dass der Zoll ein Bußgeldverfahren gegen sie eröffnet. Im schlimmsten Fall drohen Strafzahlungen zwischen 30.000 und 500.000 Euro.

Womöglich machen sich Arbeitgeber sogar strafbar: Laut § 266a StGB kann das Vorenthalten von Arbeitsentgelt mit Geld- oder sogar Freiheitsstrafen sanktioniert werden.

Wichtig: Zum 1. Juli 2021 steigt der Mindestlohn erneut, dann auf 9,60 pro Stunde. Auch diese Erhöhung kann die beschriebenen negativen Folgen haben und muss entsprechend gut vorbereitet werden.