Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Arbeitsrecht

Eine Scheidung, ein geplatzter Kredit, die Corona-Krise: Es gibt viele Gründe, warum ein Mensch plötzlich in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Doch wie müssen Praxisinhaberinnen und -inhaber vorgehen, wenn bei einem ihrer Mitarbeiter das Gehalt gepfändet wird?

Grundsätzlich gilt: Die Ruhe bewahren! Lohnpfändungen gehören zu den am häufigsten eingesetzten Varianten der Zwangsvollstreckung in Deutschland. Das liegt nicht zuletzt daran, dass der Lohn oder das Gehalt einen regelmäßigen Zahlungseingang bedeutet, dessen Höhe sich problemlos feststellen lässt.

Warnschuss von Amts wegen

Für Gläubiger haben Lohnpfändungen zudem den Vorteil, dass sie sich nicht mehr mit dem Schuldner selbst auseinandersetzen müssen. Sie können ihre gerichtlich erwirkten Ansprüche direkt beim Arbeitgeber geltend machen. Für diese ist eine Pfändung hingegen mit viel zusätzlicher Arbeit und einigen Risiken verbunden.

Hellhörig müssen Ärztinnen und Ärzte werden, wenn ihnen vom Vollstreckungsgericht ein sogenannter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt wird. Denn auf Basis dieses Beschlusses erhält der Gläubiger ein Pfändungspfandrecht an den Lohn- und die Gehaltsforderungen des Arbeitnehmers. Das bedeutet für einen Praxischef, dass er den pfändbaren Betrag des Einkommens seines Mitarbeiters oder seiner Mitarbeiterin nicht mehr wie gewohnt auszahlen darf, sondern die fragliche Summe an den Gläubiger abführen muss.

Zudem ist der Arbeitgeber verpflichtet, gegenüber dem Gläubiger binnen 14 Tagen eine sogenannte Drittschuldner­erklärung abzugeben. Sie umfasst die Auskunft über Lohn- bzw. Gehaltsansprüche des betreffenden Arbeitnehmers.

Gehalt ist nicht in voller Höhe von der Pfändung betroffen

Ärztliche Arbeitgeber stehen im Fall einer Lohnpfändung allerdings nicht nur gegenüber dem Gläubiger in der Pflicht, sondern auch gegenüber ihrem Mitarbeiter. Denn sein Gehalt ist nicht in voller Höhe von der Pfändung betroffen. Es gelten Freigrenzen, die dem Schuldner ein Existenzminimum sichern sollen. Ärztinnen und Ärzte müssen die relevanten Grenzen beachten, unabhängig davon, welche Beträge in dem Beschluss genannt sind. Wer unsicher ist, sollte sicherheitshalber einen Anwalt zurate ziehen.

Probleme können sich außerdem ergeben, wenn der Praxismitarbeiter bei mehreren Gläubigern in der Kreide steht. Um sicherzustellen, dass wirklich derjenige zu seinem Recht kommt, der die ältesten Ansprüche hat, sollten Ärztinnen und Ärzte sich an das zuständige Vollstreckungsgericht wenden. Es ist möglich, dort den pfändbaren Betrag zu hinterlegen. Das Gericht übernimmt dann die korrekte Verteilung an die Gläubiger.

Keine Kostenerstattung für Chefs

Entstehen durch die Lohnpfändung Kosten, die höher sind als bei der bloßen Auszahlung des Arbeitslohns an einen Mitarbeiter, können sich Praxisinhaberinnen und -inhaber die Mehrausgaben normalerweise weder vom Gläubiger noch vom betreffenden Mitarbeiter ersetzten lassen. Eine Kostenübernahme durch den Arbeitnehmer ist nur möglich, wenn sie bei Abschluss des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag explizit vereinbart wurde.

Wie hoch sind die Freibeträge bei einer Pfändung des Gehalts?

Nach der aktuellen Pfändungstabelle von 2019 ist ein Arbeitseinkommen von weniger als 1.180,00 Euro netto unpfändbar. Zahlt der Schuldner Unterhalt an seinen (geschiedenen) Ehepartner, an sein Kind oder die eigenen Eltern, erhöhen sich die Freibeträge. Auf diese Weise sollen das Existenzminimum des Schuldners und die Erfüllung seiner Unterhaltspflichten sichergestellt werden. Wer unterhaltsberechtigt ist, bestimmt § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Die aktuelle Pfändungstabelle finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.