Zum Drucken hier klicken!

- ARZT & WIRTSCHAFT - https://www.arzt-wirtschaft.de -

Vorweggenommene Erbfolge: Die besten Tipps für Ärzte


Stift auf einem Testament

„Man zieht sich nicht aus, bevor man ins Bett geht!“, lautet ein altes Sprichwort, das sich auch auf die Nachlassplanung übertragen lässt. Ärzte, die die Steuervorteile lebzeitiger Übertragungen nutzen wollen, sollten daher bestimmte Vorsichtsmaßnahmen treffen.

Kaum ein Thema wird in Deutschland so emotional diskutiert, wie die Erbschaftsteuer. Zwar hat sich die Debatte nach der jüngsten Reform ein wenig beruhigt; nach wie vor aber gilt: Die Beteiligung des Fiskus kann vor allem bei großen Erbschaften massive Probleme aufwerfen.

Eine vorausschauende Nachlassplanung ist daher vor allem bei größeren Vermögen sinnvoll, um das Finanzsamt möglichst klein zu halten.

Schenken statt vererben

Die wohl beliebteste Variante, um Erbschaftsteuern zu sparen: Man verschenkt sein Vermögen (oder zumindest einen Teil davon) bereits zu Lebzeiten. Tatsächlich kann dieses Vorgehen, das Juristen „lebzeitige Übertragung“ nennen, ausgesprochen sinnvoll sein.

Allerdings grassiert in diesem Bereich auch eine Menge (gefährliches) Halbwissen. Immer wieder ist zum Beispiel zu hören, dass es steuerlich grundsätzlich besser sei, Vermögenswerte zu verschenken, als sie später zu vererben. Das ist falsch.

Wissenswertes zur Nachlassplanung

Der Fiskus verlangt für beide Varianten der Vermögensübertragung dieselben Steuern. Auch die Freibeträge, also jene Summen, für die man keine Steuern zahlt, sind, abgesehen von wenigen Ausnahmen, stets dieselben. Je nachdem, wie nahe sich der Schenkende/Erblasser und der Begünstige stehen, profitieren sie von unterschiedlichen Freibeträgen und Steuerklassen.

Diese Freibeträge gelten bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Freibetrag Verwandtschaftsgrad
20.000 EUR Geschwister, Neffen und Nichten, Schwiegereltern, geschiedener Ehepartner, Freunde und nicht eheliche Lebenspartner
500.000 EUR Ehepartner und eingetragener Lebenspartner
400.000 EUR Kinder und Stiefkinder
400.000 EUR Enkelkinder, wenn deren Eltern bereits verstorben sind
200.000 EUR Enkelkinder, wenn die Eltern noch leben
100.000 EUR Urenkel

Welche Summe sich steuerfrei verschenken oder vererben lässt, richtet sich danach, in welchem Verhältnis der Begünstigte zum Schenkenden/Erblasser steht.

Diese Steuern fallen jenseits der Freibeträge an
Summe Steuersatz Steuerklasse I Steuersatz Steuerklasse II Steuersatz Steuerklasse III
Mehr als 26 Mio. Euro 30 Prozent 43 Prozent 50 Prozent
Bis 75.000 Euro 7 Prozent 15 Prozent 30 Prozent
Bis 300.000 Euro 11 Prozent 20 Prozent 30 Prozent
Bis 600.000 Euro 15 Prozent 25 Prozent 30 Prozent
Bis sechs Mio. Euro 19 Prozent 30 Prozent 30 Prozent
Bis 13 Mio. Euro 23 Prozent 35 Prozent 50 Prozent
Bis 26 Mio. Euro 27 Prozent 40 Prozent 50 Prozent

Die günstigste Steuerklasse I haben Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Enkel. Geschwister, Nichten und Neffen, aber auch die Schwiegereltern oder geschiedene Ehegatten gehören zur Steuerklasse II. Alle übrigen nicht verwandten oder verschwägerten Begünstigten unterliegen der Steuerklasse III.

Steuern sparen ist nicht alles

Lebzeitige Übertragungen zur Vermeidung von Erbschaftsteuern sind folglich nur dann sinnvoll, wenn das Vermögen, dass den Besitzer wechseln soll, die persönlichen Freibeträge übersteigt. Hintergrund ist die Tatsache, dass sich die Steuerfreibeträge alle zehn Jahre erneuern. Wer einen langen Atem (und ein großes Vermögen hat), kann also einmal pro Dekade erhebliche Summen auf seine Nachfahren übertragen, ohne das Finanzamt zu beteiligen.

Darauf sollten Sie achten

Allerdings sollen vermögende Ärzte mit Augenmaß agieren und Schenkungsverträge stets mit einer juristisch wasserdichten Rückforderungsmöglichkeit ausstatten. So ist gewährleistet, dass sie bei gravierendem Fehlverhalten des Bedachten oder in Notsituationen doch wieder auf ihr (einstiges) Vermögen zugreifen können.

Wichtig ist es zudem, darauf zu achten, dass das übertragene Vermögen stets auf etwaige Pflichtteilsansprüche des Bedachten angerechnet wird.