Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Recht

Medizinische Notfälle sind bei niedergelassenen Ärzten eher selten – doch sie können vorkommen und wirbeln dann vor allem wegen der fehlenden Routine den Praxisalltag komplett durcheinander. Damit ein Patient bei einem Notfall in der Arztpraxis optimal versorgt und bis zum Eintreffen des Notarztes stabilisiert wird, müssen alle Mitarbeitenden fit sein. Doch wer ist eigentlich für die Erste-Hilfe-Schulung der MFA verantwortlich? Müssen Praxisinhaber die MFA regelmäßig zur Erste-Hilfe-Auffrischung schicken?

Laut Ausbildungsverordnung gehört das „Handeln in Not- und Zwischenfällen“ zu den Aufgaben einer MFA (§ 4 Nr. 10). Im Rahmen der Abschlussprüfung müssen MFA darüber hinaus nachweisen, dass sie Erste-Hilfe-Maßnahmen an Patienten durchführen können (§ 9 Abs. 2 Nr. 2). In der Berufsordnung für MFA ist wiederum geregelt, dass MFA selbst dazu verpflichtet sind, sich regelmäßig fort- und weiterzubilden. Um die Qualität ihrer Arbeit sicherzustellen, müssen sie ihre fachlichen und sozialkommunikativen Kompetenzen fortlaufend aktualisieren. Dazu gehört auch die Auffrischung der Erste-Hilfe-Maßnahmen. Nähere Vorgaben dazu gibt es aber nicht.

Arzt darf sich nicht auf Kenntnisse verlassen

Ärztinnen und Ärzte, die eine MFA direkt nach deren Abschlussprüfung einstellen, können im Prinzip davon ausgehen, dass sie die Erste Hilfe beherrscht. Und wer eine MFA mit abgeschlossener Ausbildung beschäftigt, sollte davon ausgehen, dass sie mit Rettungsmaßnahmen vertraut ist. Doch darauf verlassen darf sich der Arzt nicht! Bei vielen ist der Erste-Hilfe-Kurs oder ein Notfall schon eine Weile her. Vor allem MFA, die eher mit administrativen Aufgaben als der direkten Arbeit am Patienten betraut sind, haben oft Lücken und Unsicherheiten.

Der Arzt muss sich daher regelmäßig von den Fähigkeiten seiner Mitarbeitenden überzeugen. Denn er ist für eine sachgerechte Organisation seiner Praxis zuständig und haftet daher auch für Mängel. Konkret bedeutet das: Macht ein Mitarbeiter bei einer ihm übertragenen Aufgabe Fehler, kann der Arzt dafür haftbar gemacht werden. Er darf Aufgaben nicht einfach delegieren, sondern muss sich von den Fähigkeiten der Mitarbeitenden überzeugen, sie entsprechend anleiten und überwachen. Das betrifft auch und gerade die Erstversorgung bei einem medizinischen Notfall.

Auch die Qualitätsmanagement-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses sieht vor, dass Vertragsärzte eine dem Patienten- und Leistungsspektrum entsprechende Notfallausstattung und Notfallkompetenz vorhalten müssen, die durch regelmäßiges Notfalltraining aktualisiert wird. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen im Erkennen von und Handeln bei Notfallsituationen geschult sein (§ 4).

Ärzte müssen Mitarbeitende individuell prüfen

Daher ist es notwendig, mit jedem Mitarbeiter in der Praxis individuell abzuklären, ob die Kenntnisse noch ausreichen. Danach müssen individuelle Maßnahmen ergriffen werden. Die können von einer individuellen Auffrischung durch den Arbeitgeber bis hin zu Erste-Hilfe-Kursen für das gesamte Personal reichen.

ERSTE-HILFE-SCHULUNG: NOCH VERBESSERUNGSPOTENZIAL
Eine Untersuchung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zum Umsetzungsstand des Qualitätsmanagements hat ergeben, dass die Umsetzung des Notfallmanagements (Ausstattung und Schulung) in vertragsärztlichen Praxen 2019 bei über 85 Prozent lag. Gleichwohl gab es im Bereich Schulung noch Verbesserungsbedarf, denn etwas über 15 Prozent der Praxen gaben an, diesen Punkt bisher kaum oder gar nicht zu beachten.