Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Medizinrecht

Ist eine (zahn)ärztliche Leistung völlig unbrauchbar und wertlos, darf der Arzt kein Honorar dafür verlangen. Der Patient muss ihm auch keine Gelegenheit mehr geben, hier nachzubessern. Schickt der Arzt dennoch eine Rechnung, kann der Patient einen Anwalt einschalten, um sich gegen unberechtigte Forderungen zu wehren. Die Kosten für den Juristen muss dann der Arzt als Verursacher des Problems bezahlen. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Berufung auf ein Urteil des Kammergerichts Berlin. Das gilt auch für Fälle, in denen der Arzt seine Forderung an eine ärztliche Verrechnungsstelle abgetreten hat.

Rechnung über 9000 Euro

In dem verhandelten Fall ging es um einen Patienten, der von seinem Zahnarzt unter anderem mehrere Brücken und eine Krone erhalten hatte. Dafür bekam er vom Zahnarzt eine Rechnung über 9.000 Euro. Der Patient hatte 1.500 Euro bereits angezahlt, war mit der Leistung des Zahnarztes allerdings nicht zufrieden. Tatsächlich war diese mangelhaft: Die Brücken und Kronen wiesen Kanten auf, die Füllungen waren nicht richtig ausgeführt worden, und es gab weitere Probleme. Das wurde später von einem Sachverständigen bestätigt: Der Zahnersatz sei wertlos und unbrauchbar, müsse komplett entfernt und erneuert werden.

Trotz der Kritik verlangte die ärztliche Verrechnungsstelle, an die der Arzt seine Forderung abgetreten hatte, das Geld. Der Patient weigerte sich zu bezahlen und schaltete einen Anwalt ein, der Fall landete vor Gericht. Dort wurde bereits in der ersten Instanz entschieden, dass kein Honoraranspruch bestehe, und es dem Patienten nicht zuzumuten sei, die Möglichkeit der Nachbesserung einzuräumen.

Urteil zu Anwaltskosten des Patienten

Damit war der Fall allerdings noch nicht vom Tisch: Nun ging es noch um die Frage, wer Anwaltskosten des Patienten zahlen muss. Das Gericht entschied, dass der Zahnarzt die Kosten übernehmen muss. Der Patient habe das Recht, sich mithilfe eines Juristen gegen unberechtigte Forderungen zu wehren. Dem Zahnarzt hätte als medizinischen Fachmann hingegen sofort klar sein müssen, dass es hier offensichtliche Mängel gab und deshalb kein Honoraranspruch bestehe. Daran ändere sich auch nichts, wenn die Honorarforderung an eine ärztliche Verrechnungsstelle abgetreten wurde. Der Patient dürfe auch in solchen Fällen nicht schlechter gestellt werden, daher müsse nun die ärztliche Verrechnungsstelle für den Anwalt bezahlen (Kammergericht Berlin, Az: 20 U 114/14).