Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Recht

Frischgebackene Eltern genießen in Deutschland vielfältige Privilegien. Auch finanziell. Vor allem die werdenden Mütter hat der Gesetzgeber vergleichsweise umfassend abgesichert. Weil in Deutschland aber kaum eine Leistung des Staates unkompliziert ist, sind auch die Vorgaben zum sogenannten Mutterschaftsgeld nicht gerade selbsterklärend.

ARZT&WIRTSCHAFT hat für Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengetragen.

Was ist Mutterschaftsgeld und wer kann die Leistung verlangen?

Mutterschaftsgeld ist eine sogenannte Lohnersatzleistung. Werdende Mütter mit eigenem Job erhalten sie, wenn sie aufgrund ihrer Schwangerschaft kein Einkommen mehr erzielen. Ob der Anspruch besteht und wenn ja, wo sie das Mutterschaftsgeld beantragen müssen, hängt unter anderem vom Versicherungsstatus ab.

Grundsätzlich gilt: Wenn ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht, dann nur während der gesetzlichen Mutterschutzfristen. Diese beginnen im Normalfall sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und enden acht Wochen nach der Entbindung.

Welche Institutionen zahlen Mutterschaftsgeld?

  • Ansprechpartner für gesetzlich Versicherte
    Frauen, die sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin fest angestellt und in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, müssen sich an ihre Krankenversicherung wenden, wenn sie Mutterschaftsgeld bekommen wollen.
  • Ansprechpartner für Minijobberinnen
    Wer privat- oder familienversichert ist und eine geringfügige Beschäftigung ausübt, kann ebenfalls beim BAS das Mutterschaftsgeld beantragen.

Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld?

Die Höhe richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettolohn der drei Monate vor Beginn des Mutterschutzes. Die Höchstsumme beim Mutterschutzgeld der gesetzlichen Krankenkassen liegt bei 13 Euro pro Tag. Das Mutterschaftsgeld des BAS wird einmalig gezahlt und ist auf 210 Euro gedeckelt.

Wann muss der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bezahlen?

Um gut verdienenden Müttern finanzielle Einbußen zu ersparen, muss der Arbeitgeber allerdings den Differenzbetrag zum Netto aufstocken, wenn das Mutterschaftsgeld der Kasse nicht ausreicht. Der Arbeitgeberzuschuss wird also immer dann fällig, wenn das Monatsnetto der (werdenden) Mutter mehr als 390 Euro beträgt.

Muss der Arbeitgeber den Zuschuss von sich aus zahlen?

Nein, dafür ist ein Antrag erforderlich. Idealerweise sollten sich Schwangere frühzeitig erkundigen, welche Informationen der Chef dafür benötigt, da die Regelungen je nach Praxis oder Klinik variieren können. Wichtig ist zudem, dass Schwangere zuerst das Mutterschaftsgeld bei der Kasse/dem BAS beantragen und sich erst dann an den Arbeitgeber wenden.

Was ist der Unterschied zwischen Mutterschaftsgeld und Mutterschutzlohn?

Mutterschaftsgeld ist eine Leistung, die während des Mutterschutzes fließt. Mutterschutzlohn hingegen muss der Arbeitgeber bezahlen, wenn die Schwangere bzw. die junge Mutter vor Beginn und nach Ende der Mutterschutzfristen wegen eines Beschäftigungsverbotes nicht arbeiten darf.