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Sozialrecht

Damit einem Patienten medizinisches Cannabis verschrieben wird und die Krankenkasse die Kosten dafür übernimmt, muss eine „schwerwiegende Erkrankung“ vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um eine lebensbedrohliche oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende Erkrankung handelt. Außerdem muss sie sich durch ihre Schwere oder Seltenheit vom Durchschnitt der Erkrankungen abheben (§ 31 Abs. 6 SGB V). Bei einem Schlafapnoesyndrom mit Zähneknirschen und Tagesmüdigkeit ist dies aber nicht der Fall. So das Landessozialgericht Baden-Württemberg am 26. Februar 2021 (AZ: L 4 KR 1701/20), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.

Cannabis auf Rezept bei Schlafapnoe?

Der 48-jährige Kläger beantragte im November 2018 die Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten. Er brauche abendlich 2,5 g zur Behandlung eines Schlafapnoesyndroms mit Schlafstörungen, Tagesmüdigkeit und Zähneknirschen. Zwar habe er bereits eine CPAP – Nasenmaske, dennoch leide er ständig an Tagesmüdigkeit. Sein Schlaf sei sehr unruhig. Alle Therapieversuche hätten nichts gebracht. Er behauptete, dass es weitere alternative Behandlungsoptionen nicht gebe.

Bei Verwendung von Cannabisblüten habe er dagegen einen erholsamen und ruhigen Schlaf. Sein Hausarzt befürwortete die Versorgung mit Cannabisblüten von 2,5 g täglich. Das Schlafapnoesyndrom sei vorliegend als besonders schwere Erkrankung zu klassifizieren. Die Lebensqualität des Mannes sei auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt. Die Krankenkasse lehnte die Übernahme der Kosten für cannabishaltige Arzneimittel ab. Selbst wenn die Therapie mit einer CPAP-Maske nicht erfolgreich wäre, gebe es noch weitere, anerkannte Therapiemethoden. So etwa Gewichtsreduktion, Unterkieferprotrusionsschiene, Maßnahmen zur Vermeidung des Schlafes in Rückenlage sowie chirurgische Therapieverfahren.

Krankenkasse muss Cannabis bei Schlafapnoe nicht zahlen

Vor Gericht hatte der 48-jährige jedoch keinen Erfolg. Nach Auffassung des Landessozialgerichts in Stuttgart lag in seinem Fall keine schwerwiegende Erkrankung vor, wie sie das Gesetz für eine Kostenübernahme vorschreibt. Er leide weder unter einer lebensbedrohlichen noch unter einer die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden Erkrankung, so die Ansicht der Richter. Auch hebe sich seine Erkrankung nicht vom Durchschnitt der Erkrankungen ab. Laut dem Gericht vorliegenden Unterlagen leiden 9 Prozent der Männer und 4 Prozent der Frauen unter schlafbezogenen Atmungsstörungen.

Auch waren nach Ansicht des Gerichts noch nicht alle anerkannten Standardtherapien ausgeschöpft. Selbst wenn die Therapie mit dem CPAP-Gerät nicht erfolgreich ist, könnten noch andere Maßnahmen versucht werden, so das Gericht. Es wies auch darauf hin, dass der Kläger die Standardtherapie mit Schlafmitteln abgelehnt hatte.

Quelle: www.dav-sozialrecht.de