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Steuerrecht

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Allerdings ist das letzte Wort noch nicht gesprochen, da das Gericht die Revision zugelassen hat.

Geklagt hatte eine Ärztin, die in den Streitjahren 2009 und 2010 eine Fachklinik für plastische und kosmetische Chirurgie betrieb. Alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin war die Ärztin für Chirurgie Dr. B. Die in der Klinik – ambulant und stationär – durchgeführten ärztlichen Leistungen wurden hauptsächlich von ihr durchgeführt. Daneben war in den Streitjahren auch ihr Sohn, Dr. C, als selbständiger Arzt in ihrer Klinik tätig. Zudem erhielt sie in geringem Umfang noch Unterstützung von zwei weiteren freiberuflichen Ärzten.

Ärztliche Leistungen in Rechnung gestellt

Gegenüber den behandelten Patienten wurden sämtliche in der Klinik durchgeführten ärztlichen Leistungen von der Klägerin in Rechnung gestellt. Mit dem Finanzamt wurde für den Zeitraum 2002 bis 2006 zu der Vereinbarung, dass 40 % ihrer Umsätze auf nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfreie Heilbehandlungen und 60 % auf steuerpflichtige Schönheitsoperationen entfielen.

Auf diese Vereinbarung verließ sich die Ärztin auch weiterhin und gab in ihren Umsatzsteuererklärungen für 2009 und 2010 eine ähnliche Aufsplittung der Umsätze an. Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam der Finanzbeamte jedoch zu einer anderen Erkenntnis und vertrat die Auffassung, zumindest die in 2009 ausgeführten Umsätze seien in vollem Umfang steuerpflichtig. Begründung: Ab 2009 unterliege ein privates Krankenhaus nur dann der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. aa UStG, wenn es nach § 108 SGB V zugelassen sei; eine derartige Zulassung liege jedoch nicht vor.

Hinweis auf die ärztliche Schweigepflicht

Desweiteren bemängelte der Prüfer, dass sich anhand der Ausgangsrechnungen nicht erkennen lasse, welche Operationen medizinisch indiziert gewesen seien. Die Klägerin habe unter Hinweis auf die ärztliche Schweigepflicht lediglich eine selbst erstellte, anonymisierte Diagnoseliste nachgereicht, die jedoch keine Zuordnung zum konkreten Operationssachverhalt erlaube. Eine Überprüfung der medizinischen Indikation und des therapeutischen Ziels sei daher nicht möglich, was zum Nachteil der insoweit feststellungsbelasteten Klägerin gereiche. Hinzu komme, dass die Ärztin einheitliche Operationen umsatzsteuerlich unterschiedlich behandelt habe, indem sie Anzahlungen steuerfrei, die Schlusszahlungen aber umsatzsteuerpflichtig behandelt habe.

Offenbar nicht der einzige Fehler der Ärztin, die Ausgangsrechnungen der Klägerin enthielten generell keine Rechnungsnummer. Zudem fehle es trotz erheblicher Barumsätze an einer ordnungsgemäßen Kassenführung, hieß es im Bericht weiter.

Das zuständige Finanzamt folgte dieser Ausführung und erließ einen entsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheid 2009, mit dem er die Umsatzsteuer auf 52.228,90 € festsetzte. Zudem erließ es einen von der Umsatzerklärung 2010 abweichenden Umsatzsteuerbescheid, mit dem er die als steuerfrei erklärten Umsätze der Besteuerung mit dem Regelsteuersatz unterwarf.

Ärztin legt Einspruch ein

Dagegen legte die Ärztin Einspruch ein. Nachdem dieser als unbegründet zurückgewiesen wurde, ging sie vor Gericht. Allerdings erfolglos, das Gericht wies die Klage als unbegründet zurück. Auch wenn die Klägerin in den Streitjahren medizinisch indizierte Heilbehandlungen durchgeführt habe, ergebe sich daraus keine Steuerbefreiung – weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 1 UStG scheide aus, weil es sich bei der Klägerin nicht um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts handelt. Insbesondere handelt es sich bei der von der Klägerin betriebenen Klinik weder um ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus noch um ein Zentrum für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung, das an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt. Eine entsprechende Berufung scheide aus, da die Klägerin ihre Leistungen nicht – wie erforderlich – unter in sozialer Hinsicht vergleichbaren Bedingungen wie in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehende Krankenhäuser erbracht hat. Erschwerend käme hinzu, dass es sich bei der von der Klägerin betriebenen Klinik um eine solche für plastische und kosmetische Chirurgie handelt, deren Leistungen – unter Berücksichtigung der für die Vorjahre getroffenen tatsächlichen Verständigung und der für die Streitjahre eingereichten Steuererklärungen – zum überwiegenden Teil auf nicht medizinisch indizierte Schönheitsoperationen entfallen. Eine Privatklinik, die überwiegend Operationen ausführt, die nicht Heilbehandlungszwecken, sondern bloßen kosmetischen Zwecken dienen, sei mit in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehenden Krankenhäusern nicht vergleichbar.