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Steuerrecht

Das Finanzgericht Münster hat in einem Urteil entschieden, dass Autos, die zur Krankenbeförderung gedacht sind, auch dann von der KfZ-Steuer befreit sind, wenn sie nicht ausschließlich für dringende Soforteinsätze genutzt werden. Das Gesetz setzt allerdings voraus, dass die Fahrzeuge äußerlich als für Krankentransporte bestimmt erkennbar sind (§ 3 Nr. 5 Satz 2 KraftStG).

In dem verhandelten Fall ging es um ein Unternehmen, dass Krankenfahrten durchführt. Zum Fuhrpark gehörte unter anderem ein Mehrzweckfahrzeug, dass über neun Sitzplätze, eine Rollstuhlverladerampe und Rasterschienen für Rollstühle verfügte. Die Finanzverwaltung lehnte die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für das Fahrzeug jedoch mit der Begründung ab, dass es nicht ausschließlich zu dringenden Soforteinsätzen wie der Notfallrettung oder zu Krankentransporten unter fachgerechter Betreuung verwendet werde. Dagegen klagte das Unternehmen.

Das Urteil des Finanzgerichts

Das Finanzgericht Münster erklärte, dass das Fahrzeug alle Voraussetzungen für die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer erfüllt (Urteil vom 25.1.2018, 6 K 159/17). Das Fahrzeug werde ausschließlich zur Krankenbeförderung verwendet. Dass es nur für dringende Soforteinsätze verwendet wird, sei nicht erforderlich, um die Steuerbefreiung zu erlangen. Es sei aufgrund der Beschriftung äußerlich als zur Krankenbeförderung bestimmt erkennbar und für den Zweck des Krankentransports entsprechend umgebaut. 

Die Revision gegen das Urteil wurde vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.