In der Frage, ob die Werbung von Apotheken in einer Arztpraxis rechtmäßig ist, hat der Bundesgerichtshof jetzt eine Entscheidung getroffen. Sie ist wegweisend für alle Arztpraxen, die im Wartezimmer ein eingekauftes TV-Programm abspielen.
Länger stand das „Wartezimmer-TV“ auf dem Prüfstand: Ein Angebot, das Apothekern ermöglicht, in Wartezimmern von Arztpraxen auf Bildschirmen für sich zu werben. Nun hat der Bundesgerichtshof eine Klage der Wettbewerbszentrale überraschenderweise abgewiesen.
Verstoß gegen das Apothekengesetz
Beklagt war ein Vermarktungsunternehmen, das Ärzten ein „Wartezimmer-TV“ anbietet. Dabei handelt es sich um ein Programm, das neben sonstigen Beiträgen auch Werbung von Vertragspartnern des Unternehmens wiedergibt. So können auch Apotheken einen Sendeplatz bei einem Arzt buchen. Das Unternehmen hatte gegenüber Apotheken mit einem Faltprospekt und in einem Internetauftritt dafür geworben.
Die Wettbewerbszentrale sah darin eine Anstiftung zum Verstoß gegen das Verbot des Vertragsabschlusses für Apotheken mit Ärzten aus §11 Abs. 1 Apothekengesetz (ApoG) und klagte erfolgreich auf Unterlassung. Die Berufung blieb dann ohne Erfolg. Denn auch das OLG war der Ansicht, das Vermarktungsunternehmen habe mit der Werbebroschüre für eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot aus § 11 Abs. 1 ApoG geworben.
Doch der BGH hat jetzt das Urteil aufgehoben. Der TV-Anbieter könne nicht für apotheken- und berufsrechtliche Verstöße belangt werden. Kein Apotheker, kein Apothekenrecht. Wer nicht selbst Adressat einer Verbotsnorm sei, könne allenfalls als Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) haften. Eine Anstiftshandlung scheide aber aus, da die Wettbewerbszentrale nur Versuchshandlungen gegenüber Ärzten und Apotheken vorgetragen habe, die nach der Bestimmung des § 30 Abs. 1 StGB noch nicht den Tatbestand einer Zuwiderhandlung erfüllten.
Zulässigkeit von Werbung in der Arztpraxis
Der Versuch der Wettbewerbszentrale, die „Besitzstandswahrer“ zu schützen und ein Geschäftsmodell unterbinden zu lassen, ist also gescheitert. Aber dürfen jetzt auch Apotheker im Wartezimmer werben? Leider hat es der Bundesgerichtshof versäumt, zur grundlegenden Frage der Zulässigkeit von (Apotheken-)Werbung im Wartezimmer Stellung zu beziehen. Das wäre aber wichtig gewesen, denn das OLG hat in seiner Entscheidung auch klargestellt, dass §11 ApoG gerade nicht jede Form von Apothekenwerbung in Praxen verbiete.
(Autor: Daniela Grunwald)