Ob MFA in der Arztpraxis oder angestellter Arzt bzw. Ärztin in der Klinik: Über regelmäßige Extras zum Gehalt freut man sich immer. Allerdings kann das Finanzamt die Freude schnell trüben, wenn die steuerlichen Regeln für Gutscheine & Co. nicht eingehalten werden.
(dpa/tmn) Gutscheine vom Arbeitgeber werden steuerrechtlich als Sachbezug behandelt. Sachbezüge sind grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig, erklärt die Bundessteuerberaterkammer. Liegt der Wert des Gutscheins unter der Grenze von 44 Euro im Monat, können die Sachbezüge aber steuerfrei sein.
Allerdings müssen dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: Die Gutscheine müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Außerdem müssen sie die Anforderungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen. Das heißt: Die Einlösung des Gutscheins oder des Guthabens ist nur bei ganz bestimmten Anbietern möglich. Oder die Gutscheine oder Guthaben gelten nur für bestimmte Waren – wie bei Tankkarten etwa.
Nachträgliche Kostenerstattungen sind als Barlohn seit Anfang des Jahres vom ersten Euro an steuerpflichtig. Die gängige Praxis vieler Arbeitgeber, ihrem Arbeitnehmer gegen Vorlage des Kassenbons 44 Euro zu erstatten, zum Beispiel für eine Tankfüllung, führt nicht mehr zu steuerfreien Sachbezügen. In der Folge sind diese auch sozialversicherungspflichtig.
Wie Fälle zu behandeln sind, in denen der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer das Recht einräumt, auf Rechnung an einer ganz bestimmten Tankstelle zu tanken oder in einem bestimmten Geschäft einzukaufen, ist noch nicht abschließend geklärt.
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