Angesichts der anhaltend hohen Corona-Infektionszahlen ist die Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung nochmal um drei Monate bis zum 31. März 2021 verlängert worden. Einen entsprechenden Beschluss hat der Gemeinsame Bundesausschuss Ende letzer Woche gefasst. Was der Beschluss für Patienten und Ärzte bedeutet.
So funktioniert die telefonische Krankschreibung
Patienten mit Erkrankungen der oberen Atemwege und leichter Symptomatik müssen dank einer Sonderregelung derzeit nicht zum Hausarzt, um sich krank schreiben zu lassen. Der Arzt darf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bereits nach einer telefonischen Anamnese ausstellen. Die AU darf in solchen Fällen zunächst für bis zu sieben Kalendertage ausgestellt werden. Eine Verlängerung für weitere sieben Kalendertage ist nach einem erneuten Telefonat von Arzt und Patient möglich. Die “telefonische Krankschreibung” ist Ärzten bei bekannten und unbekannten Patienten erlaubt. Die Regelung gilt auch für Kinder.
Die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes ist ebenso telefonisch möglich. Die KBV hat dazu eine entsprechende Vereinbarung mit dem GKV-Spitzenverband getroffen.
Ohne telefonische Befragung geht es nicht
Voraussetzung für die Ausstellung der AU ist eine eingehende telefonische Befragung der Patienten. Bei der soll sich der Arzt persönlich vom Gesundheitszustand der Versicherten überzeugen und vor allem auch prüfen, ob gegebenenfalls nicht doch eine körperliche Untersuchung in der Arztpraxis notwendig ist.
Sonderregelung bis zum 31. März 2021 in Kraft
Die Sonderregelung zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit wurde bereits mehrfach verlängert und soll noch bis zum 31. März 2021 gelten. Die KBV hatte sich für die Verlängerung, der der Gemeinsame Bundesausschuss Ende letzer Woche zugestimmt hat, eingesetzt. Aufgrund der COVID-19-Infektionszahlen und der derzeitigen Erkältungs- und Grippesaison sei es weiterhin notwendig, Praxisbesuche allein zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankungen der oberen Atemwege ohne schwere Symptomatik zu vermeiden, so die Kassenärztliche Vereinigung in ihrer offiziellen Mitteilung.
So können Ärzte die telefonische Krankschreibung abrechnen
Wichtige Information der KBV für die Abrechnung bei niedergelassenen Hausärzten: Die Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale kann nur dann abgerechnet werden, wenn der Patient in dem Quartal mindestens einmal in der Praxis war oder einen Arzt-Kontakt per Videosprechstunde hatte. Bleibt es in dem Quartal bei einem telefonischen Kontakt, ist die Bereitschaftspauschale (GOP 01435) berechnungsfähig. Zudem werden weiterhin die Kosten für den postalischen Versand der AU-Bescheinigung übernommen. Hierfür kann die mit 90 Cent bewertete Pseudo-GOP 88122 verwendet werden. In all diesen Fällen muss die eGK nicht eingelesen werden.
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