Wenn Sie als Arzt nebenberuflich Vorträge halten oder sich im Reha-Sport engagieren, ist das nicht nur eine sinnvolle Ergänzung des Arbeitslebens. Auch steuerlich sind solche Nebenjobs interessant. Denn gemeinnützige Zusatztätigkeiten sind bis zu 2.400 Euro im Jahr steuerfrei.
Gleich, wie viel in der Praxis zu tun ist: So mancher Arzt verspürt die Notwendigkeit, sich nebenbei zu engagieren und noch etwas anderes zu tun. Zum Beispiel den beruflichen Nachwuchs weiterzubilden oder aber als Einsatzarzt bei Großveranstaltungen für den Notfall da zu sein.
Ist der Nebenjob gemeinnützig, dürfen Sie dort bis zu 2.400 Euro pro Jahr steuerfrei dazuverdienen. Denn der Staat unterstützt gemeinnützige Körperschaften, die auf ehrenamtliche und niedrig entlohnte Helfer angewiesen sind. Voraussetzung für den Übungsleiterfreibetrag ist, dass Sie
• eine begünstigte Tätigkeit ausüben,
• sich nebenberuflich engagieren,
• die Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützig anerkannten Körperschaft erbringen und
• mit Ihrer Tätigkeit gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern.
Die begünstigten Nebenjobs
Zu den begünstigten Tätigkeiten gehören ausschließlich Arbeiten innerhalb der Ausbildung, der Kunst oder der Pflege – zum Beispiel als
• Sporttrainer und Mannschaftsbetreuer
• Arzt im Rehabilitations-, Behinderten- und Coronarsport
• Dozent an Volkshochschulen
• Hochschullehrer bei Staatsprüfungen
• Bereitschaftsbesetzung von Hausnotrufdiensten
• Vormundschaft oder Ergänzungspflegschaft
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main hat außerdem festgelegt, dass alle folgende Tätigkeiten das Merkmal der „Pflege“ erfüllen und damit den Steuervorteil des Übungsleiterfreibetrags erhalten:
• Rettungssanitäter und -schwimmer sowie Notärzte in Rettungs- und Krankentransportwagen sowie bei Großveranstaltungen
• Einsatzkräfte der Berg-, Höhlen- und Wasserrettung, sofern Personenbergung im Vordergrund steht
• Kriseninterventionspersonen (psychologische Soforthilfe für traumatisierte Opfer und deren Angehörige bei schweren oder tragischen Unfällen)
• Einsatzleiter Rettungsdienst vor Ort
Ob eine Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird oder nicht, richtet sich ausschließlich nach dem zeitlichen Umfang. Dieser darf nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht mehr als ein Drittel der Vollzeitstelle ausmachen.
Sind Sie nebenberuflich bei einer öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung angestellt, bleibt der Arbeitslohn bis zum Höchstbetrag von 2.400 Euro lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Diesen Freibetrag gibt es übrigens auch, wenn Sie die begünstigte Tätigkeit nur während eines Teils des Jahres ausüben. Allerdings sind mit dem Übungsleiterfreibetrag auch alle Werbungskosten im Zusammenhang mit solchen Nebenjobs abgegolten.

Elter Constanze

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