Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Recht

Was dem niedergelassenen Arzt die individuellen Gesundheitsleistungen sind den Kliniken die Wahlleistungen. Ob bei der Unterkunft (Ein- oder Zweibettzimmer) oder mit Blick auf die Behandlung durch Wahlärzte („Chefarztbehandlung“): Wenn Patienten mehr als eine zweckmäßige und ausreichende Behandlung wünschen und bereit sind, dafür zu zahlen, können sie mit dem Klinikträger diverse Extras vereinbaren.

Keine Vertretung des Chefarztes nach Gutdünken

Damit eine solche Vereinbarung wirksam ist, muss sie allerdings einige sehr spezifische Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere bei der Chefarztbehandlung kommt es immer wieder zu Streitigkeiten.

Grundsätzlich gilt: Ein Patient, der für eine Wahl- oder Chefarztbehandlung zahlt, darf auch erwarten, dass genau der Arzt ihn behandelt, der im Vertrag genannt ist. Damit ist zugleich gesagt, dass die Klinik einen Patienten rechtzeitig darüber informieren muss, wenn der oder die Betreffende die Leistung nicht erbringen kann.

Fällt der Wahl- oder Chefarzt unvorhergesehen aus (etwa, weil er selbst erkrankt), dürfen ihn nur die in der Wahlleistungsvereinbarung namentlich genannten Kollegen vertreten.

Wenn der Chef außer Haus ist….

Ähnlich liegen die Dinge, wenn von vorneherein feststeht, dass der Chefarzt nicht in der Lage sein wird, einen Patienten zu operieren. Ist dieser Umstand bereits bekannt, wenn die Parteien den Vertrag über die Chefarztbehandlung schließen, darf die Klinik mit dem Patienten auch vereinbaren, dass dieser dann durch einen namentlich benannten Vertreter des Chefarztes behandelt wird.

Damit dieser Passus gilt, muss die Stellvertretervereinbarung aber stets individuell mit dem Patienten ausgehandelt werden. Es genügt daher nicht, wenn Klinikmitarbeiter dem Betreffenden bei der Aufnahme ein vorgefertigtes Formular zur Unterschrift vorlegen (Landgericht Frankenthal, Az. 4 O 229/22, bestätigt durch OLG Zweibrücken, Az. 5 U 34/23).

Einzelvereinbarungen mit Patienten sind für Klinik verpflichtend

Doch wann liegt eine solch „individuell ausgehandelte“ Vereinbarung vor?

Auch hierzu haben die Verantwortlichen in Krankenhäusern dank des jüngsten Beschlusses nun klarere Anhaltspunkte: So ist es nicht erforderlich, den ganzen Vertrag individuell auszuhandeln. Für eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung in der konkreten Konstellation genügt es viel mehr, dass der Patient auf der schriftlichen Stellvertretervereinbarung unter mehreren Optionen durch Ankreuzen wählen und dadurch zum Ausdruck bringen kann, ob er den Eingriff lieber verschieben oder sich zum geplanten Termin durch den namentlich benannten Stellvertreter operieren lassen will.