Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Am 20. November 2020 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine Änderung der Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie (GU-RL) beschlossen.Diese trat am 12. Februar 2021 in Kraft. Nach der geänderten GU-RL haben Versicherte ab dem vollendeten 35. Lebensjahr einmalig im Rahmen einer Gesundheitsuntersuchung Anspruch auf ein Screening auf eine Hepatitis-B-Infektion und eine Hepatitis-C-Infektion.

Der Bewertungsausschuss (BA) hat daraufhin am 4. August 2021 zwei neue GOP (Gebührenordnungsposition) in den EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) aufgenommen. Mit der GOP 01734 kann das Screening als Zuschlag zur GOP 01732 abgerechnet werden. Mit der GOP 01744 kann ein entsprechendes Screening auch ohne GU abgerechnet werden für Versicherte, bei denen in der Zeit vom 13. Februar 2018 bis zum 30. September 2021 eine GU durchgeführt wurde.

Sollte beim Screening ein positives Ergebnis herauskommen, wird im Labor aus derselben Blutprobe automatisch eine Untersuchung auf HBV-DNA beziehungsweise HCV-RNA angeschlossen.

GOP 01734 (Zuschlag zur 01732)

Zuschlag zur GOP 01732 für das Screening auf Hepatitis-B- und/oder auf Hepatitis-C-Virusinfektion gemäß Teil B III der GU-Richtlinie.
Die GOP 01734 (41 Punkte) ist bei einem Versicherten ab dem vollendeten 35. Lebensjahr (also ab dem 35. Geburtstag) einmalig berechnungsfähig.

GOP 01744 (Übergangsgregelung)

Screening auf Hepatitis-B- und/oder auf Hepatitis-C-Virusinfektion im Rahmen der Übergangsregelung gemäß Teil B III § 7 der GU-Richtlinie.

Die GOP 01744 (41 Punkte) ist bei einem Versicherten ab dem vollendeten 35. Lebensjahr (also ab dem 35. Geburtstag) berechnungsfähig, wenn im Zeitraum zwischen dem 13. Februar 2018 und dem 30. September 2021 eine Gesundheitsuntersuchung nach der Gebührenordnungsposition 01732 durchgeführt wurde und gemäß Teil B I § 2 der GU-Richtlinie aktuell kein Anspruch auf eine GU besteht.

Die GOP 01744 ist zeitlich befristet vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. Dezember 2023.

GOP 01734 und 01744

  • Die GOP 01734 und 01744 sind insgesamt nur einmal berechnungsfähig (also entweder 01734 oder 01744).
  • Die GOP 01734 und 01744 sind auch dann abrechenbar, wenn allein ein Hepatitis-B-Screening oder allein ein Hepatitis-C-Screening erfolgt (Verknüpfung durch und/oder). Eine erneute Abrechnung ist dann allerdings nicht mehr möglich.

Laborleistungen

Auch für die Labordiagnostik im Rahmen der Gesundheitsuntersuchung wurden neue Ziffern kreiert:

  • 01865: Nachweis von HBs-Antigen und/oder HCV-Antikörpern
  • 01866: Zuschlag zur GOP 01865 für die Bestimmung der Hepatitis-B-Virus-DNA bei reaktivem Ergebnis für HBs-Antigen
  • 01867: Zuschlag zur GOP 01865 für den Nukleinsäurenachweis von Hepatitis-C-Virus-RNA bei reaktivem Ergebnis für HCV-Antikörper
GOÄ – Nr. 29
Auch die Mustervertragsbedingungen der PKV haben als Leistungsgrundlage in der Prävention die Vorgaben der entsprechenden G-BA-Richtlinien als Basis. Um dem Mehraufwand auch bei Abrechnung nach GOÄ gerecht zu werden, besteht hier die Möglichkeit einer Steigerung des Multiplikators bei der Nr. 29 (Gesundheitsuntersuchung).
Die Steigerung kann dabei abhängig vom Umfang der Beratung zwischen 2,4- und 3,5-fach liegen. Begründung in der Rechnung: „Gesundheitsuntersuchung incl. Beratung zur Hepatitis-Prophylaxe“.
Bei der Übergangsregelung kämen die Nrn. 1 oder 3 in Frage.