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Finanzen

Nießbrauch ist ein bekanntes Modell, um Erbschaftssteuer bei Immobilien zu sparen. Dass sich dieses Prinzip auf andere Vermögensarten wie Aktien anwenden lässt, ist weniger bekannt.

Herr Zakaria: Nießbrauch bei Immobilien ist ein beliebtes Modell, um Steuern zu sparen. Was ist das genau?

Samir Zakaria vom Vermögensverwalter Hansen & Heinrich AG
Foto: VBank

Samir Zakaria: Die Grundidee beim Nießbrauch ist, dass die Substanz des Eigentums nach und nach an die nächste Generation weitergegeben wird. Dabei können die Steuerfreibeträge alle zehn Jahre komplett ausgenutzt werden. Der Schenkende bekommt aber in der Regel ein lebenslanges Wohnrecht oder die Erträge, etwa die Mieteinnahmen.

Geht das nur bei Immobilien?

Zakaria: Da ist es besonders beliebt. Es funktioniert aber nicht nur bei Immobilien. Tatsächlich kann der Nießbrauch auch für Wertpapierdepots genutzt werden. Das heißt Aktien, Fonds und Anleihen werden verschenkt, aber die Erträge wie Dividenden, Ausschüttungen und Zinsen stehen weiter dem Schenkenden zu. Allerdings ist das Nießbrauchdepot im Gegensatz zum Immobiliennießbrauch noch nicht weit verbreitet.

Welche Vorteile hat so ein Wertpapiernießbrauch?

Zakaria: Da ist zunächst die Senkung oder der komplette Entfall der Erbschaftsteuer, wenn der Wert des Depots über dem jeweiligen Freibetrag des Beschenkten liegt. Denn der sogenannte Nießbrauchsvorbehalt verringert den Wert des Depots, weil der Beschenkte nicht einfach darüber verfügen kann. Das führt letztlich dazu, dass größere Vermögenswerte ohne Steuerabzug übertragen werden können. Die Ersparnis ist umso größer, wenn der Schenkende noch eine hohe Lebenserwartung hat.

Wie viel kann denn übertragen werden, damit keine Steuern anfallen?

Zakaria: Bei Nichten und Neffen beträgt der Schenkungsfreibetrag zum Beispiel nur 20.000 Euro. Ein Ehepaar kann daher an diese nur 40.000 Euro steuerfrei übertragen. Bei einem Nießbrauchdepot kann je nach Alter der Nießbraucher und der Depotrendite das schenkungssteuerfrei übertragbare Depot durchaus die doppelte nominale Höhe haben. Daher sind Nießbrauchdepots schon so ab 60.000 Euro Vermögen empfehlenswert.

Wie sicher ist das? Kann der Beschenkte mit dem Depot machen, was er will – also alle Aktien verkaufen?

Zakaria. Nein, das geht nicht. Der Beschenkte kann nicht einfach alles verkaufen oder das Depot in hochriskante Investments umschichten. Der Schenkende behält in der Regel zu Lebzeiten die Kontrolle. Entnahmen sind nur mit seiner Zustimmung möglich. Außerdem hat er ein Mitspracherecht bei der Umschichtung und bei Anlageentscheidungen.

Wie sollte so ein Depot aussehen, damit beide etwas davon haben?

Zakaria: Der Beschenkte profitiert von den zukünftigen Wertsteigerungen. Daher sollte ein solches Depot breit gestreut sein. Der Schenkende bekommt ein Leben lang die Erträge aus dem Wertpapierdepot. Darum empfehlen wir, möglichst ausschüttende Wertpapiere in das Depot zu nehmen.

Lohnt sich das für den Schenkenden?

Zakaria: Der Nießbrauch am Depot umfasst sämtliche Dividenden, Zinsen und Veräußerungsgewinne, die im Nießbrauchdepot erzielt werden. Daher ist die Höhe der Erträge abhängig von der Zusammensetzung. Eine Rendite von vier Prozent erscheint aber nicht unwahrscheinlich.

Lässt sich so eine Schenkung auch wieder rückgängig machen?

Zakaria: Das geht, wenn etwa der Schenker in finanzielle Not gerät. Dafür ist eine vertragliche Regelung von Rückfallklauseln in einem Schenkungsvertrag empfehlenswert. Zur genauen Ausgestaltung sollten ein Fachanwalt und ein Steuerberater hinzugezogen werden.

Die aktuellen Freibeträge und Steuersätze für Erbschafts- und Schenkungssteuer

  Steuerklasse Freibeträge
Ehegatten/Lebenspartner         I 500.000 €
Kinder   I 400.000 €
Enkel   I 200.000 €
Eltern, Großeltern, Urenkel   I 100.000 €
Nichten/Neffen, Geschwister, geschiedene Eheleute   II 20.000 €
Andere Personen   III 20.000 €
Quelle: §§ 15, 16 ErbStG
Erbschaft bis Steuer-
klasse I
Steuer-
klasse II
Steuer-
klasse III
75.000 € 7 % 15 % 30 %
300.000 € 11 % 20 % 30 %
600.00 € 15 % 25 % 30 %
6.000.000 € 19 % 30 % 30 %
13.000.000 € 23 % 35 % 50 %
26.000.000 € 27 % 40 % 50 %
mehr als 26.000.000 € 30 % 43 % 50 %
Steuerklasse I: Ehepartner/eingetragene Lebenspartner, Kinder; Steuerklasse II: Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, geschiedene Ehegatten; Steuerklasse III: alle anderen Angehörigen; Quelle: § 19 ErbStG 

Autor: Alexander Heintze